Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 28.03.2011

Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot


Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot nur eingeschränkt zulässig.

Mit Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 hat der BGH entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

Der BGH meint, dass davon abweichende Werbung gegen das Irreführungsverbot verstösst und damit unzulässig ist. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Mit freundlichen Grüssen

RAG EULERICH & COLL.

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Rechtsanwalt
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