Kontext und Bedeutung für Betroffene
Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung beschäftigen die deutsche Justiz seit einiger Zeit auf verschiedenen Ebenen. Nun rückt eine besonders praxisrelevante Frage in den Fokus des Bundesgerichtshofs: Muss eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen, wenn ein Versicherungsnehmer gegen einen Impfstoffhersteller wegen behaupteter Impfschäden vorgehen möchte? Für zahlreiche Betroffene, die eine Schädigung nach einer Impfung mit dem Präparat „Comirnaty“ geltend machen, ist diese Frage von erheblicher Bedeutung, denn ohne Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung scheitert häufig bereits der Versuch, Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat für den 11. November 2026 einen Verhandlungstermin anberaumt, in dem er sich mit den Erfolgsaussichten einer solchen Inanspruchnahme auseinandersetzen wird.
Rechtlicher Hintergrund
Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob ein Rechtsschutzversicherer die Deckung mit dem Argument verweigern durfte, dass für eine Klage gegen den Impfstoffhersteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Nach den üblichen Bedingungen von Rechtsschutzversicherungen ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsschutz zu verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus seiner Sicht keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Diese sogenannte Erfolgsaussichtsprüfung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Versicherten und Versicherern, insbesondere wenn es um komplexe Haftungsfragen geht, wie sie sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Arzneimittelgesetz stellen.
Grundlage für einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Impfstoffhersteller ist § 84 Arzneimittelgesetz (AMG). Diese Vorschrift regelt die Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für Schäden, die durch die Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels entstehen. Entscheidend ist dabei, ob das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
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Die wichtigsten Vorschriften
§ 84 Abs. 1 Satz 1 AMG verpflichtet den pharmazeutischen Unternehmer zum Schadensersatz, wenn ein Mensch durch die Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels getötet oder nicht unerheblich an Körper oder Gesundheit verletzt wird. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG besteht die Ersatzpflicht jedoch nur dann, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. § 84 Abs. 2 AMG enthält zudem eine Kausalitätsvermutung zugunsten des Geschädigten, wenn das Arzneimittel nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Diese Vermutung erleichtert die Beweisführung, ändert aber nichts daran, dass zunächst ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels dargelegt werden muss.
Aktuelle Entwicklung
In dem nun vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren hatte der Kläger seine Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller des Impfstoffs „Comirnaty“ gebeten. Er war im Mai, Juni und Dezember 2021 dreimal mit diesem Präparat geimpft worden und macht geltend, infolge der Impfung an einer Autoimmunschwäche zu leiden. Diese führe unter anderem dazu, dass seine Füße nach einer im Jahr 2022 erlittenen Verletzung anschwellen und stark schmerzen, sobald er länger stehe oder gehe.
Die Rechtsschutzversicherung lehnte die im Juni 2023 beantragte Deckungszusage ab, da für das beabsichtigte Vorgehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestünden. Sowohl das Landgericht Kleve als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben dem Versicherer recht und wiesen die Deckungsschutzklage beziehungsweise die anschließende Berufung zurück. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass unter Berücksichtigung der bisherigen einhelligen Rechtsprechung kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs anzunehmen sei. Der Impfstoff habe bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen (LG Kleve, Urteil vom 20.02.2025, Az. 6 O 117/24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2025, Az. 4 U 33/25).
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt und verfolgt sein Begehren auf Deckungsschutz vor dem Bundesgerichtshof weiter. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat wird nun klären müssen, ob die Einschätzung der Vorinstanzen zur fehlenden Erfolgsaussicht rechtlich haltbar ist. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist durch die Revision noch nicht rechtskräftig.
Praktische Einordnung
Die anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung. Zahlreiche Personen, die sich nach einer Corona-Schutzimpfung gesundheitlich beeinträchtigt fühlen, stehen vor der Frage, ob sich eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Impfstoffhersteller überhaupt lohnt und ob die eigene Rechtsschutzversicherung hierfür eintreten muss. Die Gerichte müssen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eine Prognoseentscheidung treffen, die sich an der Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im eigentlichen Haftungsprozess orientiert. Bislang hatten Instanzgerichte in vergleichbaren Fällen überwiegend ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis der Corona-Impfstoffe verneint und damit Ansprüche nach § 84 AMG sowie in der Folge auch Deckungsschutzansprüche abgelehnt.
Was bedeutet das für Sie?
Betroffene, die nach einer Corona-Schutzimpfung gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben und über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten die Entwicklung dieses Verfahrens aufmerksam verfolgen. Sollte der Bundesgerichtshof die Einschätzung der Vorinstanzen bestätigen, dürfte dies die Position von Rechtsschutzversicherern bei der Ablehnung entsprechender Deckungsanträge stärken. Eine gegenteilige Entscheidung könnte hingegen dazu führen, dass Versicherer künftig strengere Maßstäbe an die Ablehnung von Deckungsschutz anlegen müssen und Betroffenen leichter der Weg zur gerichtlichen Klärung ihrer Ansprüche eröffnet wird. Wer selbst betroffen ist, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um die eigenen Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Information |
|---|---|
| Verfahren | IV ZR 214/25 |
| Gericht | Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat |
| Verhandlungstermin | 11. November 2026, 10.00 Uhr |
| Streitgegenstand | Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung für Klage gegen Impfstoffhersteller |
| Relevante Norm | § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) |
| Vorinstanz 1 | LG Kleve, Urteil vom 20.02.2025, Az. 6 O 117/24 |
| Vorinstanz 2 | OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2025, Az. 4 U 33/25 |
Fazit
Der Bundesgerichtshof wird mit seiner Entscheidung im November 2026 richtungsweisend klären, unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz für Klagen gegen Impfstoffhersteller verweigern dürfen. Die Entscheidung dürfte weit über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für zahlreiche vergleichbare Fälle im Zusammenhang mit behaupteten Impfschäden nach der Corona-Schutzimpfung haben.
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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Quellen und weiterführende Links
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 172/2026 vom 18.09.2026
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