Sehr geehrter Herr/Frau Anonym,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Es ist sehr verständlich, dass Sie durch die Ablehnung Ihres Antrags und die Art der Behandlung durch die Behörden frustriert sind. Ich möchte Sie Schritt für Schritt durch mögliche Optionen und rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), dem Kfz-Hilfegesetz sowie der UN-Behindertenrechtskonvention führen und Ihnen aufzeigen, wie Sie weiter vorgehen können.
1. Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz verfolgt das Ziel, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dabei geht es auch darum, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen – sowohl im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit.
Der Umstand, dass Sie nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) gearbeitet haben, kann ein Kriterium für bestimmte Leistungen sein, muss es aber nicht in jedem Fall. § 60 SGB IX beispielsweise regelt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierzu kann auch die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit gehören.
Voraussetzung hierfür ist, dass:
- eine Erwerbsminderung oder Behinderung im Sinne des SGB IX vorliegt,
- die Selbstständigkeit geeignet ist, Ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern oder zu verbessern,
- und die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihres Vorhabens durch ein Konzept belegt wird (z.B. Businessplan, Wirtschaftlichkeitsanalyse).
Die Verwaltung ist dabei verpflichtet, jeden Einzelfall gemäß § 17 SGB I sorgfältig zu prüfen und sachlich zu beurteilen. Eine pauschale Ablehnung unter Bezug auf eine fehlende Tätigkeit in der WfbM könnte unzulässig sein, wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es kommt also stark auf die konkrete Förderung und deren gesetzliche Grundlage an.
2. Leistungen nach dem Kfz-Hilfegesetz
Das Kfz-Hilfegesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zur Anschaffung eines Fahrzeugs oder zu dessen behindertengerechtem Umbau. Auch hier ist keine frühere Tätigkeit in einer Werkstatt gesetzliche Voraussetzung.
Entscheidend ist:
- ob das Kfz erforderlich ist, um Ihre berufliche Tätigkeit (hier: Selbstständigkeit) auszuüben,
- ob Sie bestimmte Einkommensgrenzen einhalten,
- und ob ein Nachweis über Ihre Mobilitätsbedürfnisse sowie über Ihre finanzielle Belastbarkeit erbracht wird.
Auch hier müssen Sie ggf. durch ärztliche Atteste, eine Stellungnahme der Rentenversicherung und andere Nachweise belegen, wieso Sie das Fahrzeug für Ihre geplante Tätigkeit benötigen.
3. Diskriminierung und die UN-Behindertenrechtskonvention
Deutschland ist Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention. Daraus ergibt sich die Pflicht aller staatlichen Stellen, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Leistungen zu gewähren. Eine Diskriminierung wäre beispielsweise gegeben, wenn man Sie auf Grund Ihrer Erwerbsminderung oder Ihrer Art der Einkommenssicherung, ohne rechtliche Grundlage, von gewissen Leistungen ausschließt.
Sie haben das Recht:
- eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen (z.B. beim Landesamt oder bei der Kommunalaufsicht),
- sich an die Behindertenbeauftragten Ihres Bundeslandes oder der Kommune zu wenden,
- und eine Fachaufsichtsbeschwerde zu stellen, wenn die Behörde offenkundig rechtswidrig gehandelt hat.
4. Ihr konkretes weiteres Vorgehen
Ich empfehle Ihnen folgenden Ablauf:
- Fordern Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid mit vollständiger Begründung an, falls Sie diesen noch nicht schriftlich erhalten haben.
- Prüfen Sie mit Hilfe eines Anwalts für Sozialrecht, ob ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid möglich und aussichtsreich ist (Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe).
- Bereiten Sie weitere medizinische, berufliche oder wirtschaftliche Unterlagen vor, die Ihre Förderfähigkeit und Ihr Gründungsvorhaben begründen (z.B. Business-Plan, fachliche Stellungnahmen, Nachweise zur Erwerbsminderung etc.).
- Nehmen Sie bei diskriminierenden Erfahrungen gegebenenfalls zusätzlich Kontakt mit der örtlichen Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz oder dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen auf.
- Bei Bedarf können Sie auch beim Integrationsamt oder bei der Deutschen Rentenversicherung direkt nach Alternativen zur Förderung der beruflichen Teilhabe fragen.
Fazit
Die pauschale Begründung, Ihre Förderung könne nicht erfolgen, weil Sie nie in einer Werkstatt gearbeitet haben, erscheint zumindest fragwürdig. Erforderlich ist eine differenzierte Prüfung Ihres konkreten Bedarfs und Ihrer individuellen Situation. Die Behörde muss sämtliche denkbaren Teilhabeleistungen prüfen und angemessen anbieten.
Sie sollten sich daher schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen, um Ihre Rechte wirksam durchzusetzen. Über nachfolgenden Link finden Sie kompetente Anwälte für Sozialrecht in Ihrer Nähe:
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Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihr Vorhaben und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwaltsteam
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