Sehr geehrte Frau Nicola,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema „Lovescamming“. Es ist sehr verständlich, dass Sie nach einer solchen Erfahrung rechtliche Klarheit und vor allem Antworten suchen. Im Folgenden erkläre ich Ihnen Schritt für Schritt, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Person tatsächlich über das versprochene Geld verfügt.
1. Strafanzeige und Ermittlungsverfahren
Laut Ihrer Schilderung haben Sie bereits eine Strafanzeige erstattet, woraufhin die Polizei den Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat. Das ist ein wichtiger erster Schritt.
Die Staatsanwaltschaft führt nun unter dem Verdacht des Betruges (§ 263 StGB) ein Ermittlungsverfahren durch. Dies umfasst unter anderem:
- Die Identifizierung der Beschuldigten
- Die Prüfung der Geldflüsse (z. B. über Bankkonten oder Zahlungsdienstleister)
- Die Ermittlung, ob es sich um organisierte Kriminalität handelt
2. Welche Erkenntnisse kann die Staatsanwaltschaft liefern?
Die Staatsanwaltschaft ermittelt mit allen rechtlich zulässigen Mitteln. Dazu gehört auch, dass sie versucht festzustellen, ob die verdächtige Person tatsächlich Vermögen besitzt oder besessen hat. Dies geschieht durch:
- Kontoführungsanfragen an Banken
- Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden (z. B. in Ungarn)
- Durchsuchungen oder Sicherstellungen von Vermögenswerten
Ob die Betroffene wirklich 45.000 € verdient und gespart hat, können Sie selbst nicht verlässlich überprüfen – aber die Staatsanwaltschaft hat die Befugnis und die Mittel, dies zu tun. Leider werden Sie als Geschädigte jedoch nicht automatisch über alle Ermittlungsergebnisse im Detail informiert. Erst wenn Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird, erhalten Sie entsprechende Mitteilungen.
3. Wie können Sie Ihre Verlustansprüche geltend machen?
Wenn sich herausstellt, dass strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen, können Sie sich dem Strafverfahren als Nebenklägerin anschließen oder Ihre Ansprüche im Wege des sogenannten Adhäsionsverfahrens (§ 403 StPO) anmelden. Dann würde das Gericht im Strafverfahren auch über zivilrechtliche Ersatzansprüche entscheiden.
Unabhängig vom Strafverfahren können Sie Ihre Geldforderungen zivilrechtlich durchsetzen – etwa durch eine Klage auf Rückzahlung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Dafür benötigen Sie aber aussagekräftige Belege (z. B. Überweisungen, Nachrichtenverläufe etc.).
4. Ihre nächsten Schritte
Ich empfehle Ihnen:
- Warten Sie das Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ab.
- Sammeln Sie weiterhin alle relevanten Beweise (Chatverläufe, Überweisungsbelege, E-Mails).
- Wenden Sie sich an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht oder Internetbetrug, der Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen gezielt vertreten kann.
Ihnen steht es jederzeit offen, sich über einen Fachanwalt für Strafrecht oder Zivilrecht beraten zu lassen, gerade im Hinblick auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Sie finden kompetente Ansprechpartner unter:
https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Strafrecht
Zusammenfassung
Ob Ihre ehemalige Kontaktperson wirklich über das Geld verfügt, kann nur durch polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen geklärt werden. Als Privatperson haben Sie leider keine Möglichkeit zur Einsicht in deren Vermögensverhältnisse. Wichtig ist jetzt Geduld und gegebenenfalls die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt.
Ich wünsche Ihnen viel Kraft für die kommenden Schritte und hoffe, dass Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können.
Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch KI generiert, weshalb die Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern dient lediglich der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Deutsche Rechtsanwaltshotline (ab 29€ inkl. MwSt.) oder suchen Sie sich einen Anwalt auf unserer Website. https://www.deutsche-rechtsanwaltshotline.de/