23.02.2025

Unterbringungskosten für den Hund meines vestorbenen Vaters

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    Michael
    Gast

    Im Juli 2024 ist mein Vater gestorben. Da es kein Testament gab, habe ich im August 2024 einen Erbschein beantragt aber noch nicht bekommen. Es gibt keine weiteren Erben.

    Mein Vater hatte einen Altdeutscher-Schäferhund-Rüde Rex (ca. 4 Jahre). Aufgrund des Gesundheitsstandes (saß im Rollstuhl) war mein Vater nicht in der Lage den Hund zu erziehen. Wenn Personen ins Haus kamen (z.B. Pflegedienst) brachte er ihn in den Garten. Einmal fiel der Hund eine Frau, die im Haushalt geholfen hat, an. Diese öffnete die Tür zur Terrasse, wo der Hund stand. Der Angriff des Hundes blieb nicht ohne Spuren (Versicherungsfall). Ein anderes Mal biss der Hund meinen Vater in den Arm (er war Bluter und musste schnell behandelt werden). Daraufhin wurde Rex vermittelt. Nach kurzer Zeit wurde er zurück gebracht, weil er jemanden gebissen hat.

    Ich selber hatte nur wenig Kontakt zu dem Hund und konnte keine Verbindung aufbauen, da meine Familie und ich 600 km von meinem Vater entfernt wohnten. Rex erschien mir immer sehr reizbar, aggressiv und unberechenbar. Mehrmals habe ich meinem Vater gebeten den Hund abzugeben oder wenigstens eine Hundeschule aufzusuchen.

    Als mein Vater im Mai 2024 in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung kam, wurde der Hund Rex vom Tierarzt abgeholt und in ein Tierheim abgegeben. Über den Verbleib des Hundes wurde mir gesagt, dass dieser abgeholt wurde und zur Vermittlung freigegeben wurde ohne Einzelheiten. Später war ich mit vielen anderen Sachen beschäftigt (Beerdigung, Haushaltsauflösung, Versicherungen und Abos Kündigung, Rechnungen begleichen u.s.w.), dass ich nicht mehr an den Hund gedacht habe.

    Am 28.01.2025 ist mir ein förmlich zugestellter Brief vom Landkreis Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung zugestellt wurde. Laut dem Bescheid muss ich als Erbe die ganzen Kosten für Tierarztrechnungen und für Unterbringung des Tieres: vom Mai bis November 2024 ca. 3000 Euro und pro jeden weiteren Tag 10 Euro. Ich habe sofort Widerspruch eingelegt, da ich noch kein Erbe bin. Erst aus dem Brief habe ich erfahren, dass mein Vater dem Tierarzt telefonisch der Maßnahme zugestimmt hat indem der Hund auf dessen Kosten fortgenommen werden müsse, und mein Vater bat darum Rex in gute Hände zu vermitteln. Eine Vermittlung ist bis jetzt nicht möglich gewesen, wodurch weiterhin Unterbringungskosten anfallen.

    Ich habe mit dem zuständigen Beamten telefoniert, worin auch das bekannte aggressive Verhalten besprochen und seinerseits bestätigt wurde. Per E-Mail habe ich mehrmals nachgefragt wie es mit dem Hund weiter geht. Mir wurde geantwortet, dass die anderen Wege (z. B. Versuche für eine unentgeltliche Abgabe des Tiers an eine Person oder Tierschutzorganisationen, die mit dem Hund umgehen kann) nochmal verstärkt in Betracht gezogen werden.

    Weil der Tierarzt oder das Tierheim so lange gebraucht haben um mich über die Situation zu informieren, könnte ich rechtzeitig keine Lösung finden und muss jetzt eine unzumutbare auflaufende Summe zahlen.

    Meine Frage: kann man wegen der Zahlung oder der gesamten Zahlung etwas unternehmen? Danke im Voraus!

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  • #427536 Antworten

    Christian R.
    Moderator

    Lieber Michael,

    die Situation ist komplex und belastend, aber es gibt verschiedene Ansatzpunkte, die wir Schritt für Schritt prüfen können.

    **Schritt 1: Erbschaft und Erbschein**

    Sie haben Recht, dass Sie ohne Erbschein noch nicht formell als Erbe festgestellt sind. Allerdings sind Sie als mutmaßlicher Erbe (da es keine weiteren Erben gibt) bereits in einer rechtlichen Verantwortung. Mit dem Tod Ihres Vaters sind Sie als Alleinerbe sofort in seine Rechtsposition eingetreten (§ 1922 BGB). Der Erbschein dient lediglich als Nachweis Ihrer Erbenstellung gegenüber Dritten.

    **Schritt 2: Haftung für den Hund**

    Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht (§ 833 BGB). Da Ihr Vater verstorben ist, geht diese Haftung auf den Erben über.

    **Schritt 3: Kostenübernahme durch den Landkreis**

    Der Landkreis hat den Hund aufgrund einer tierschutzrechtlichen Anordnung in Obhut genommen. Dies geschieht in der Regel, wenn eine Gefahr für das Tier oder von dem Tier ausgeht. Die Kosten dafür können dem Halter (bzw. dem Erben) auferlegt werden.

    **Schritt 4: Widerspruch gegen den Bescheid**

    Ihr Widerspruch gegen den Bescheid ist ein wichtiger erster Schritt. Die Begründung, dass Sie noch nicht Erbe sind, wird jedoch voraussichtlich nicht ausreichen (siehe Schritt 1).

    **Schritt 5: Mögliche Argumente gegen die Kostenübernahme**

    * **Verzögerte Information:** Sie wurden erst sehr spät über die Situation informiert. Dies könnte ein Verstoß gegen die Amtspflichten des Landkreises sein. Hier könnte ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB) geprüft werden.

    * **Unverhältnismäßigkeit:** Die Kosten erscheinen sehr hoch, insbesondere da der Hund offenbar schwer vermittelbar ist. Hier könnte man die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Frage stellen.

    * **Mitverschulden des Tierarztes/Tierheims:** Möglicherweise haben Tierarzt oder Tierheim nicht ausreichend versucht, den Hund zu vermitteln oder andere Lösungen zu finden.

    * **Gesundheitszustand des Vaters:** Ihr Vater war gesundheitlich stark eingeschränkt und konnte sich nicht mehr angemessen um den Hund kümmern. Dies könnte bei der Frage der Verantwortlichkeit berücksichtigt werden.

    * **Auftrag des Vaters:** Ihr Vater hat dem Tierarzt einen Auftrag gegeben, den Hund zu vermitteln.

    **Schritt 6: Konkrete Handlungsanweisungen**

    1. **Anwaltliche Beratung:** Suchen Sie umgehend einen Anwalt für Verwaltungsrecht und/oder Tierrecht auf. Dieser kann den Bescheid und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage prüfen.

    Hier ist ein Link, der Ihnen bei der Suche nach einem spezialisierten Anwalt helfen kann:

    [Anwaltssuche Verwaltungsrecht](https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Verwaltungsrecht)

    oder

    [Anwaltssuche Tierrecht](https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=Tierrecht)

    2. **Akteneinsicht:** Beantragen Sie Akteneinsicht beim Landkreis, um alle Informationen zu erhalten (tierärztliche Gutachten, Vermittlungsversuche, etc.).

    3. **Beweissicherung:** Sammeln Sie alle Unterlagen, die Sie haben (Briefe, E-Mails, Fotos, Zeugenaussagen).

    4. **Verhandlungen mit dem Landkreis:** Ihr Anwalt kann versuchen, mit dem Landkreis eine einvernehmliche Lösung zu finden (z.B. Ratenzahlung, Erlass eines Teils der Kosten).

    5. **Prüfung weiterer rechtlicher Schritte:** Wenn Verhandlungen scheitern, kann Ihr Anwalt prüfen, ob eine Klage gegen den Bescheid oder ein Amtshaftungsanspruch erfolgversprechend sind.

    **Schritt 7: Weitere Tipps**

    * Bleiben Sie hartnäckig und lassen Sie sich nicht entmutigen.

    * Dokumentieren Sie alle Gespräche und Vereinbarungen schriftlich.

    **Haftungsausschluss:**

    Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine erste Orientierung bieten, aber keine Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen können. Jeder Fall ist einzigartig und muss individuell beurteilt werden.

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