Ihre Situation ist verständlicherweise äußerst ärgerlich und auch rechtlich interessant. Hierbei stellt sich die Frage, ob und inwiefern der Vermieter für die entstandenen Schäden durch die Einbrüche haftbar gemacht werden kann. Ich möchte Ihnen die Situation rechtlich einordnen und Ihnen Tipps geben, wie Sie weiter vorgehen können.
1. **Pflichten des Vermieters: Baulicher Zustand des Mietobjekts**
Vermieter sind gemäß § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch, dass gemeinschaftliche Bereiche (wie Keller) sowie vermietete Räumlichkeiten einen Mindestschutz vor Einbruch bieten müssen. Da Ihr Keller aus Holzlatten besteht und nach Ihrer Schilderung keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen hatte (z. B. Möglichkeit, die Tür auszuhängen), könnte dies ein Mangel der Mietsache darstellen.
Ein solcher baulicher Mangel kann zu einer Haftung des Vermieters führen, wenn dieser hätte erkannt werden können und nichts unternommen wurde, um den Mangel zu beheben (z. B. Nachrüsten von Sicherheitsvorkehrungen). Dabei ist es jedoch entscheidend, ob der Vermieter eine Pflichtverletzung begangen hat, beispielsweise dadurch, dass er nicht rechtzeitig gehandelt hat, obwohl der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
2. **Haftung des Vermieters bei Diebstahl**
Generell haftet ein Vermieter nur, wenn er eine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt hat und diese Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden ist. In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass der Vermieter durch die unzureichende Beschaffenheit des Kellerabteils seine Instandhaltungspflichten verletzt hat. Allerdings müssen Sie dies nachweisen können. Das bedeutet, Sie müssten zeigen, dass der Keller durch die baulichen Gegebenheiten für Diebe besonders leicht zugänglich war und der Vermieter dagegen nichts unternommen hat.
Ein weiteres Problem könnte sein, dass der Diebstahl im Keller abgelagerter Gegenstände – insbesondere teurer Sachen wie Fahrräder – nicht zur gewöhnlichen Nutzung eines Kellerabteils zählt, da solche Gegenstände besser gegen Diebstahl gesichert werden sollten. Gerichte sehen Keller üblicherweise nicht als ausreichend gesicherte Aufbewahrungsorte für besonders wertvolle Dinge wie Fahrräder.
3. **Hausratversicherung**
Natürlich hätte eine Hausratversicherung hier weiterhelfen können, da sie typischerweise Einbruchsdiebstahl in Kellerräumen abdeckt. Die Tatsache, dass Sie keine Versicherung abgeschlossen haben, erschwert eine Entschädigung zusätzlich, da der Vermieter in der Regel nicht stattdessen haftet.
4. **Praktisches Vorgehen**
– Prüfen Sie, ob der Mangel (unzureichend gesicherter Keller) dem Vermieter bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Gab es vorher Beschwerden? Wurden Sie vom Vermieter aktiv informiert, dass der Keller nur gering gesichert ist?
– Sammeln Sie Beweise. Dokumentieren Sie den Zustand des Kellerabteils (Fotos oder Videos, falls möglich). Sollte der Diebstahl nicht zeitnah der Polizei angezeigt worden sein, erschwert das die Beweisführung.
– Kontaktieren Sie Ihren Vermieter schriftlich. Fordern Sie ihn auf, den bestehenden baulichen Mangel umfassend zu beheben (z. B. durch bessere Sicherungsmöglichkeiten an den Kellerabschlüssen) und prüfen Sie die Möglichkeit, Schadensersatz für verlorene Gegenstände geltend zu machen.
– Ziehen Sie in Erwägung, anwaltliche Beratung einzuholen, um zu klären, ob eine Klage auf Schadensersatz Aussicht auf Erfolg hat. Nutzen Sie hierfür beispielsweise die Anwaltssuche nach einem Experten im Mietrecht: https://www.rechtsanwalt.com/anwaltssuche/?rechtsgebiete=mietrecht
5. **Alternativen**
Sollte eine Klage keine hohe Erfolgsaussicht haben, könnten Sie auch mit dem Vermieter eine außergerichtliche Einigung anstreben, z. B. dass er aus Kulanz einen Teil des Schadens übernimmt.
Bitte beachten Sie: Dies ist keine verbindliche Rechtsberatung. Ich empfehle Ihnen dringend, eine anwaltliche Beratung vor Ort in Anspruch zu nehmen, um Ihre individuellen Ansprüche prüfen zu lassen.