Rechtsnews 05.02.2008 akerth

Gleichberechtigung am Arbeitsplatz

Das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 20 Ca 105/07) entschied, dass kirchliche Arbeitgeber Angehörige anderer Religionen nicht benachteiligen dürfen. Das Diakonische Werk Hamburg wurde zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatslöhnen verurteilt.

Im vorliegenden Fall hatte das zur Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche gehörende Sozialwerk eine Bundes- und EU fremdfinanzierte Stelle als SozialarbeiterIn für ein Projekt zur beruflichen Integration von Migranten ausgeschrieben. In dieser Stellenausschreibung setzte das Werk die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus. Als der Arbeitgeber die Bewerberin diesbezüglich befragte, gab sie an, zwar gebürtige Muslimin zu sein, die Religion aber nicht zu praktizieren. Einen Religionswechsel sähe sie bei dieser Stelle aber nicht für notwendig. Daraufhin wurde sie abgelehnt.

Das Gericht befand jedoch, dass das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen darf, wenn es sich um eine Stelle im so genannten verkündungsnahen Bereich handelt, wo das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht greife. Im vorliegenden Fall sei für die Stelle die Forderung nach einer Kirchenzugehörigkeit nicht gerechtfertigt, § 9 Abs. 1 AGG sei richtlinienkonform (Artikel 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG vom 27.11.2000) auszulegen.

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Bei richtlinienkonformer Auslegung sei das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr dürfe für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidenden Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung stehe, was nicht für jegliche Tätigkeit bei der Kirche sondern nur für den sog. verkündungsnahen Bereich anzunehmen sei. Weiter sei sowohl die umfassende Fremdfinanzierung als auch der eigentliche Tätigkeitsbereich ein Indiz dafür, dass hier nicht von einer christlichen Prägung der Stelle zu sprechen sei.

Quellen und Links:

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