Rechtsnews 13.05.2015 Christian Schebitz

Bürgerbegehren gegen “Stuttgart 21” unzulässig

Nach wie vor beschäftigt der Neubau des Hauptbahnhofs in der baden-württembergischen Landeshauptstadt Stuttgart die Gerichte. Nachdem verschiedene Gruppierungen nach jahrelangem Bemühen die Einstellung des Projektes nicht erreichen konnten und nachdem sich das Projekt im Rahmen einer landesweiten Volksabstimmung 2011 endgültig durchgesetzt hatte, versuchte ein Bürgerbegehren, die finanzielle Beteiligung Stuttgarts an dem Projekt zu verhindern.

Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens “Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21” hatten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart dagegen geklagt, dass die Landeshauptstadt ihr Bürgerbegehren nicht zugelassen hatte. Mit dem Bürgerbegehren wollten die Initiatoren durch eine kommunale Abstimmung die Stadt Stuttgart zwingen, ihren Anteil zur Finanzierung des Bahnhofsprojekts zurückzunehmen.

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Nachdem das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage der Initiatoren des Bürgerbegehrens 2013 abgewiesen hatte und hiergegen Rechtsmittel eingelegt worden waren, landete der Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens durch die Stadt Stuttgart rechtmäßig?

Auch hier hatten die Kläger aber keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Beteiligung Stuttgarts an dem Projekt Stuttgart 21 aufgrund seiner kommunalen Zuständigkeit für die städtebauliche Entwicklung gerechtfertigt sei. Der Finanzierungsanteil von 11,1 %, den Stuttgart an den insgesamt entstehenden Kosten trägt, ist auch im Lichte des Artikels 104 a Absatz 1 GG vertretbar.

Da das angestrebte Bürgerbegehren darauf abziele, dass die Stadt Stuttgart gegen ihre aus dem Gesamtprojekt resultierenden vertraglichen Verpflichtungen verstoße, sei es als rechtswidrig zu bewerten, die Ablehnung durch die Stadt Stuttgart sei zu Recht erfolgt.

Quellen:

  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 – 1 S 1949/13 –
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.07.2013 – 7 K 4182/11 –

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