Rechtsnews 11.04.2021 Christian Schebitz

Kurzarbeit Null gleich Null Urlaub?

Kurzarbeit Null gleich Null Urlaub?

Die Folgen der Corona-Pandemie samt ihrer Maßnahmen wirken sich extrem auf das wirtschaftliche Leben aus. Es kommt eine Verordnung nach der anderen- ein Lockdown jagd gefühlt den nächsten und damit einhergehend: Die Geschäfte öffnen. Sie reduzieren ihre Öffnungszeiten oder lassen nur eine bestimmte Personenzahl eintreten. Sie schließen wieder auf unbestimmte Zeit. Genau so und nicht anders verhält es sich auch mit der Beschäftigung der Arbeitnehmer. Sie werden voll eingesetzt. Nur halb eingesetzt oder auf unbestimmte Zeit gar nicht eingesetzt. Um diesem Chaos mildernd entgegentreten zu können, erließ der Bundestag sehr schnell die Regelungen zur Kurzarbeit. Wie dieses Prozedere abläuft, ist mittlerweile allgemein bekannt. Die Regelungen über die Urlaubsansprüche hingegen nicht, denn Urlaub ist eigentlich zur Erholung gedacht. Diese kann aber auch eintreten, wenn über einige Wochen, wenn nicht sogar Monate hinweg Kurzarbeit Null ansteht. Der Arbeitsausfall liegt also bei 100%. Bedeutet dies also Kurzarbeit Null gleich Null Urlaub? Mit dieser Frage musste sich das LAG Düsseldorf beschäftigen.

Juni, Juli, Oktober: Kurzarbeit Null

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Verkaufshilfe in einem Backwarengeschäft auf Teilzeit. Infolge der Auswirkungen der Pandemie galt für sie von April bis Dezember 2020 Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend. Statt der ihr regulär zustehenden 14 Tage Urlaub wurden ihr nur 11,5 gewährt. Die Verkaufshilfe war der Ansicht, dass Kurzarbeit eben nicht auf ihren Wunsch angeordnet würde, sie während dieser Zeit regelmäßig Meldepflichten unterliegt und es nicht mit Freizeit zu vergleichen sei, denn diese sei planbar. Sie begehrte daher die Feststellung, dass ihr der volle Urlaubsanspruch zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Für jeden vollen Monat Kurzarbeit sei der Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen.

LAG: Erholung ohne Leistung nicht nötig

Das Arbeitsgericht begründet seine Auffassung damit, dass während der Kurzarbeit eine Leistungspflicht Arbeit zu erbringen nicht besteht. Daher müsse sich der Arbeitnehmer auch nicht erholen. Genauso verhält es sich mit zumindest zu erbringenden Meldepflichten. Diese erfordern noch keine Erholungszeit. Allerdings hat das Gericht die Revision zu gelassen. Zu den Aussichten ist jedenfalls so viel zu sagen, dass sowohl das BAG als auch der EuGh es für entscheidend erachten, ob der Arbeitnehmer zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist.

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Quellen und Links:

Pressemitteilung LAG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2021-6 Sa 824/20

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lag-duesseldorf-6-sa-82420-kurzarbeit-null-urlaub-kuerzung/

https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html

 

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