Rechtsnews 12.06.2026 Christian Schebitz

Schufa-Selbstauskunft: Keine 1,35 Euro für Schuldner

Warum die kostenlose Datenauskunft jeden Verbraucher angeht

Die Schufa-Selbstauskunft bleibt für betroffene Personen kostenlos, und ein Schuldner muss auch dann keine 1,35 Euro zahlen, wenn ein Inkassounternehmen oder ein Gläubiger diese Auskunft im Verfahren einfordert. Mit dieser Klarstellung hat die Rechtsprechung erneut bekräftigt, dass das Auskunftsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein höchstpersönliches Recht ist, das nicht durch Kostenforderungen ausgehöhlt werden darf. Für Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, die regelmäßig mit Auskunfteien wie der Schufa Holding AG in Kontakt kommen, ist das eine wichtige Botschaft.

Wer einen Kredit beantragt, einen Mobilfunkvertrag abschließt oder eine Wohnung anmieten möchte, wird fast immer mit einer Bonitätsabfrage konfrontiert. Die Schufa speichert dazu Daten über das Zahlungsverhalten, laufende Verträge und etwaige Negativeinträge. Umso bedeutsamer ist es, dass Betroffene kontrollieren können, welche Informationen über sie gespeichert sind, ohne dafür finanzielle Hürden überwinden zu müssen.

Rechtlicher Hintergrund: Das Auskunftsrecht nach der DSGVO

Das zentrale Fundament für die kostenlose Auskunft ist Artikel 15 DSGVO. Diese Vorschrift gewährt jeder betroffenen Person das Recht, von einem Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dazu gehören unter anderem Angaben über die Verarbeitungszwecke, die Empfänger der Daten, die geplante Speicherdauer sowie die Herkunft der Daten.

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Entscheidend ist Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO. Danach stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Diese erste Kopie ist ausdrücklich unentgeltlich. Nur für weitere Kopien darf nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangt werden, das sich an den Verwaltungskosten orientiert.

Die frühere Praxis, bei der Verbraucher für eine umfassende Bonitätsauskunft regelmäßig zahlen mussten, hat sich durch die DSGVO grundlegend gewandelt. Die einmal jährliche kostenlose Auskunft, die früher unter dem Begriff Datenkopie firmierte, ist heute ein durchsetzbarer Anspruch, der nicht an Bedingungen oder Gebühren geknüpft werden darf.

Vertiefung: Höchstpersönliches Recht ohne Übertragbarkeit auf Dritte

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Frage, wer dieses Auskunftsrecht überhaupt geltend machen darf. Das Auskunftsrecht aus Artikel 15 DSGVO ist ein höchstpersönliches Recht der betroffenen Person. Es dient dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung und soll Verbrauchern ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.

Daraus folgt eine wichtige Konsequenz für den Streit um die 1,35 Euro. Wenn ein Gläubiger oder ein Inkassounternehmen im Rahmen einer Forderungsdurchsetzung verlangt, dass der Schuldner eine Schufa-Auskunft beibringt oder die Kosten für eine solche Auskunft trägt, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Der Schuldner schuldet keine Vorlage einer Bonitätsauskunft, und er schuldet erst recht nicht die Erstattung von Kosten, die durch eine kostenfreie Auskunft gar nicht erst entstehen müssen.

Die Forderung von 1,35 Euro erscheint zunächst geringfügig. Bei tausenden Inkassovorgängen summieren sich solche Beträge jedoch zu erheblichen Einnahmen. Genau deshalb ist die rechtliche Klarstellung von praktischer Bedeutung. Sie verhindert, dass Verbraucher mit Kleinstbeträgen belastet werden, die rechtlich nicht durchsetzbar sind.

Aktuelle Entwicklung: Gericht stärkt Schuldnerrechte

Die Gerichte haben in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt, dass die Kosten für eine Schufa-Selbstauskunft nicht als sogenannter Verzugsschaden auf den Schuldner abgewälzt werden können. Ein Verzugsschaden nach den Paragrafen 280 und 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) setzt voraus, dass dem Gläubiger durch den Verzug des Schuldners ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist und dass dieser Schaden adäquat kausal auf der Pflichtverletzung beruht.

Bei der Beschaffung einer Bonitätsauskunft fehlt es regelmäßig schon an der Erforderlichkeit. Da die einmal jährliche Auskunft nach der DSGVO kostenlos ist, können auch keine erstattungsfähigen Kosten entstehen. Selbst wenn ein Gläubiger sich entscheidet, eine kostenpflichtige Premium-Variante zu beziehen, ist dies eine eigene unternehmerische Entscheidung, deren Kosten nicht auf den Schuldner abgewälzt werden dürfen.

Diese Linie fügt sich in eine breitere Rechtsprechung ein, die den Verbraucherschutz im Inkassowesen stärkt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass nur solche Kosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Gläubiger als erforderlich ansehen durfte. Kosten, die durch eine kostenfrei verfügbare Alternative vermeidbar gewesen wären, gehören nicht dazu.

Praktische Tipps: So nutzen Sie Ihr Auskunftsrecht

Verbraucher sollten ihr Recht auf eine kostenlose Datenkopie aktiv nutzen. Folgende Schritte helfen dabei:

  • Beantragen Sie die kostenlose Auskunft nach Artikel 15 DSGVO direkt bei der Schufa, idealerweise schriftlich oder über das offizielle Online-Formular. Achten Sie darauf, die unentgeltliche Datenkopie zu wählen und nicht ein kostenpflichtiges Produkt.
  • Prüfen Sie die übermittelten Daten sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Fehlerhafte oder veraltete Einträge können Ihre Bonität unberechtigt verschlechtern.
  • Verlangen Sie bei falschen Einträgen die Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO oder die Löschung nach Artikel 17 DSGVO.
  • Lehnen Sie Forderungen von Inkassounternehmen ab, die Sie zur Zahlung von Kosten für eine Schufa-Auskunft verpflichten wollen. Verlangen Sie eine konkrete Begründung der Forderungshöhe.
  • Dokumentieren Sie sämtliche Korrespondenz, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Wer unsicher ist, ob eine geltend gemachte Forderung berechtigt ist, sollte nicht vorschnell zahlen. Gerade Inkassoschreiben enthalten häufig Positionen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

Was bedeutet das für Sie?

Für Sie als Verbraucher bedeutet diese Rechtslage konkret, dass Sie einmal pro Jahr eine vollständige Auskunft über Ihre bei der Schufa gespeicherten Daten erhalten, ohne dafür einen Cent zu zahlen. Wenn ein Gläubiger oder ein Inkassodienstleister Ihnen 1,35 Euro oder einen ähnlichen Betrag für eine angeblich erforderliche Bonitätsabfrage in Rechnung stellt, müssen Sie diesen Betrag nicht begleichen.

Auch für kleine und mittlere Unternehmen ist die Klarstellung relevant. Wer als Gläubiger offene Forderungen durchsetzt, sollte keine Bonitätskosten in die Schadensberechnung einstellen, die rechtlich nicht erstattungsfähig sind. Andernfalls riskiert das Unternehmen, dass die gesamte Forderungsaufstellung als überhöht beanstandet wird, was die Durchsetzung der eigentlichen Hauptforderung erschwert.

Wichtig ist außerdem das Bewusstsein, dass das Auskunftsrecht ein wirksames Instrument zur Kontrolle der eigenen Datenlage ist. Wer regelmäßig seine Schufa-Daten prüft, erkennt Fehler frühzeitig und kann verhindern, dass etwa eine abgelehnte Kreditanfrage oder ein nicht gewährter Mietvertrag auf veralteten Informationen beruht.

Tabelle: Übersicht zur kostenlosen Schufa-Auskunft

Frage Antwort
Kostet die Selbstauskunft etwas? Nein, die erste Datenkopie pro Jahr ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO kostenlos.
Muss ein Schuldner 1,35 Euro zahlen? Nein, weil kein erstattungsfähiger Verzugsschaden entsteht.
Wer darf die Auskunft verlangen? Nur die betroffene Person selbst, höchstpersönliches Recht.
Was tun bei falschen Einträgen? Berichtigung nach Art. 16 oder Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen.
Wie oft ist die Auskunft kostenlos? Mindestens einmal jährlich, weitere Kopien gegen angemessenes Entgelt.

Fazit

Die Klarstellung, dass ein Schuldner keine 1,35 Euro für eine Schufa-Auskunft zahlen muss, ist ein weiterer Baustein im wachsenden Verbraucherschutz rund um Auskunfteien. Sie verbindet das datenschutzrechtliche Prinzip der kostenlosen Datenkopie mit dem zivilrechtlichen Grundsatz, dass nur erforderliche und kausale Kosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind. Für Verbraucher gilt: Nutzen Sie Ihr Auskunftsrecht, prüfen Sie Ihre Daten und zahlen Sie keine Beträge, die rechtlich nicht durchsetzbar sind. Im Zweifel lohnt sich eine anwaltliche Prüfung, gerade wenn Inkassoschreiben mit fragwürdigen Kostenpositionen ins Haus flattern.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird nicht übernommen. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt. Passende Ansprechpartner finden Sie über unsere Anwaltssuche, unsere KI-Rechtsberatung LexBot sowie unsere telefonische Rechtsberatung.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde automatisiert mit dem KI-System Claude erstellt und ohne menschliche Endredaktion veröffentlicht. Inhaltliche Fehler sind möglich. Das Bild wurde mit der KI FAL.ai erstellt.

Quellen und weiterführende Links








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