Rechtsnews 26.11.2025 Christian Schebitz

🚨 BAG: Mehrarbeitszuschläge – 41-Stunden-Grenze gekippt

Power-Urteil zur 41-Stunden-Grenze für Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeit – was jetzt in HR, Tarif und Payroll zu tun ist

Einordnung: Warum das Urteil 41-Stunden-Grenze vom 26. November 2025 sofort wichtig ist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 26. November 2025 in einer vielbeachteten Entscheidung (Pressemitteilung 42/25) klargestellt: Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab einer fixen „41. Wochenstunde“ fällig werden – unabhängig davon, ob jemand in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet – verstößt gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Teilzeitbeschäftigte dürfen also nicht länger auf die 41-Stunden-Grenze verwiesen werden, zunächst das Vollzeit-Pensum zu erreichen, bevor Zuschläge greifen. Der Grundsatz lautet: Entscheidend ist die individuell vereinbarte Arbeitszeit der jeweiligen Person, nicht die Referenz einer Vollzeitkraft.

Das Urteil fßgt sich in eine Linie jßngerer Rechtsprechung ein, die schon 2024 die Benachteiligung von Teilzeitkräften bei Zuschlagsregelungen beanstandet hatte und die sich am unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot orientiert. Neu ist die Deutlichkeit und die arbeitspraktische Reichweite fßr tarifgebundene Branchen. HR-Abteilungen, Betriebsräte, Tarifparteien und Payroll-Dienstleister mßssen handeln.

Quellen: BAG, PM 42/25 vom 26.11.2025 ; § 4 TzBfG; Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitarbeit); LTO zum BAG 2024.

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Rechtlicher Kern, BegrĂźndung und Folgen zur gekippten 41-Stunden-Grenze

1) Maßstab: § 4 Abs. 1 TzBfG
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dßrfen Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, es sei denn, sachliche Grßnde rechtfertigen eine Differenzierung. Das Gesetz setzt die Rahmenvereinbarung ßber Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG) in deutsches Recht um. In der Praxis bedeutet das: Wo ein Zuschlagssystem existiert, muss es so konstruiert sein, dass es eine proportionale Betrachtung zulässt. Der Startpunkt fßr die Zuschlagspflicht ist bei Teilzeit die vertraglich geschuldete Arbeitszeit, nicht das Vollzeit-Level.

2) Was das BAG konkret untersagt
Das Gericht verwirft starre Schwellen, die systematisch erst an die regelmäßige Vollzeit-Wochenarbeitszeit (z. B. 38, 39 oder 40/41 Stunden) anknüpfen und deshalb Teilzeitkräfte leer ausgehen lassen. Eine solche Konstruktion mit einer 41-Stunden-Grenze trifft Teilzeitkräfte häufiger und stärker, weil sie praktisch mehr Stunden „gratis“ leisten müssten, bevor ein Zuschlag überhaupt in Betracht kommt. Diese mittelbare Benachteiligung ist regelmäßig nicht sachlich zu rechtfertigen.

3) Anschluss an die Linie 2024/2025
Bereits 2024 hatte das BAG betont, dass Zuschläge ab der ersten über die individuelle Soll-Zeit hinausgehenden Stunde geschuldet sein können. Die Entscheidung von 2025 verschärft diese Linie nun für pauschale Schwellen in Tarifverträgen. In Zusammenschau ergibt sich ein klares Bild: Proportionalität und Gleichbehandlung sind die Leitplanken für Überstunden-, Mehrarbeits- und ggf. Nacht- oder Sonntagszuschläge. Branchen, in denen Teilzeit eine hohe Bedeutung hat (Einzelhandel, Pflege, Logistik, Systemgastronomie, Groß- und Außenhandel), müssen ihre Kollektivregelungen besonders prüfen.

4) Tarifautonomie bleibt – aber mit Grenzen
Die Tarifparteien dürfen weiterhin Zuschlagsregeln gestalten. Sie müssen jedoch Konstellationen vermeiden, in denen Teilzeitkräfte strukturell benachteiligt werden. Zulässig ist insbesondere eine relative Schwelle: Zuschläge ab Überschreiten der individuellen vertraglichen Arbeitszeit (z. B. 120 Prozent der Soll-Zeit der einzelnen Person). Unzulässig ist eine rein absolute Schwelle in Orientierung an der Vollzeit. Dies folgt nicht nur aus § 4 TzBfG, sondern entspricht auch dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsdogma.

5) Rßckwirkung, Ansprßche, Verjährung
Fßr Unternehmen stellt sich sofort die Frage: Mßssen wir rßckwirkend nachzahlen? Grundsätzlich kÜnnen Ansprßche auf Zuschläge rßckwirkend geltend gemacht werden, werden aber begrenzt durch tarifliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung. Wer Ausschlussfristen hat verstreichen lassen, kann Ansprßche verlieren. Umgekehrt sollten Arbeitgeber mit laufenden Ausschlussfristen rechnen, sobald Beschäftigte sich nun auf das Urteil berufen. Es empfiehlt sich, mÜgliche Rßckstellungsbedarfe gemeinsam mit Accounting zu prßfen.

6) Kollektive und politische Reaktionen
Gewerkschaften begrüßen die Entscheidung und sehen sich in der Strategie bestätigt, Tarifverträge an Teilzeit-Fairness auszurichten. Das zeigt sich exemplarisch in ersten Stellungnahmen aus dem Gewerkschaftslager. Unternehmen und Verbände werden die Budget- und Systemeffekte evaluieren und in laufenden Tarifrunden Anpassungen verhandeln.

Lesetipp zu Hintergründen und Reaktionen: ver.di-Statement vom 26.11.2025; ergänzend: Haufe-Überblick zu Teilzeit-Zuschlägen.

Praktische Tipps zur 41-Stunden-Grenze: Was Personalabteilungen, Betriebsräte, Kanzleien und Beschäftigte jetzt tun sollten

FĂźr Arbeitgeber/HR/Payroll
• Tarif- und Betriebsvereinbarungen prüfen: Enthalten sie absolute Schwellen (z. B. „Zuschlag ab 41 Stunden/Woche“), muss auf eine individuelle Schwelle umgestellt werden.
• Payroll-Logik anpassen: Systeme so konfigurieren, dass Zuschläge automatisch ab Überschreitung der persönlichen Soll-Zeit berechnet werden. Achtung bei Jahresarbeitszeit- oder Schichtmodellen: Die Bezugsgröße muss die individuelle Zeit sein. Hinweise liefert der BAG-Pressehinweis zur Jahresarbeitszeit-Auslegung.
• Rückstellungsbedarf kalkulieren: Szenarien für mögliche Nachforderungen (unter Beachtung von Ausschlussfristen) simulieren. HR, Finance und Legal eng verzahnen.
• Kommunikation vorbereiten: Beschäftigte transparent informieren; Q&A zu „Wer bekommt ab wann was?“ erstellen.
• Compliance: Interne Audits zu Zuschlagsfällen der letzten 12–24 Monate; Stichproben, um Regressrisiken zu reduzieren.

Fßr Betriebsräte
• Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen nutzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) und auf faire, diskriminierungsfreie Schwellen dringen.
• Monitoring: Monatliche Reports verlangen, die Zuschlagsfälle nach Teilzeit/Vollzeit ausweisen.
• Tarifdialog: Mit Gewerkschaften koordinieren, um laufende Tarifverträge zeitnah anzupassen.

Fßr Beschäftigte
• Arbeitsvertrag und ggf. Tarifvertrag checken: Welche Soll-Zeit steht drin? Gibt es Zuschlagsregelungen?
• Stundennachweise lückenlos führen: Ab wann wurde die individuelle Soll-Zeit überschritten? Belege sichern.
• Ausschlussfristen beachten: Häufig 3 Monate – zügig schriftlich Ansprüche anmelden.
• Rechtsberatung einholen, wenn unklar, ob und wie rückwirkend Ansprüche bestehen.

Wer jetzt was prĂźfen muss (Schnell-Check)

Akteur Prüffrage Konkrete Maßnahme Risiko bei Untätigkeit
HR/Payroll Greifen Zuschläge erst ab Vollzeit-Schwelle? Parametrisierung auf individuelle Soll-Zeit umstellen Rßckstände, Zinslast, Sammelklagen
Tarifparteien Absolute Schwellen im Tarifvertrag? Tariftext auf proportionale Schwellen reformieren Nichtigkeit/Unanwendbarkeit von Klauseln
Betriebsrat Benachteiligung von Teilzeit in Entgeltgrundsätzen? Mitbestimmung nutzen, Betriebsvereinbarung anpassen Fortgesetzte Diskriminierung, Konflikte
Beschäftigte Überschreiten der persönlichen Soll-Zeit dokumentiert? Stundenbelege sammeln, Ansprüche fristgerecht anmelden Anspruchsverlust durch Ausschlussfristen
Legal/Compliance Sind Prozesse audit-sicher? Stichprobenprßfung der letzten Abrechnungen Haftung, Reputationsschäden

Fazit zur 41-Stunden-Grenze

Das BAG setzt einen klaren Fairness-Standard für Zuschlagsregelungen: Nicht die Vollzeit ist der Maßstab, sondern die individuelle Soll-Zeit. Unternehmen sollten jetzt Tarif-, Betriebs- und Entgeltregeln auf proportionale Schwellen umstellen, Payroll-Logiken anpassen und transparente Kommunikation aufsetzen. Beschäftigte sollten ihre Zeiten dokumentieren und Fristen wahren. Für beide Seiten gilt: Das Urteil reduziert Rechtsunsicherheit und stärkt die Gleichbehandlung in flexiblen Arbeitszeitwelten.

Rechtlicher Hinweis

WeiterfĂźhrende Quellen (Auswahl, max. 7):
1) BAG, PM 42/25 (26.11.2025)
2) BAG-Pressehinweis zu Jahresarbeitszeit
3) § 4 TzBfG – Benachteiligungsverbot
4) Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitarbeit)
5) LTO: Zuschläge ab erster Überstunde (05.12.2024)
6) Haufe: Mehrarbeitszuschläge und Teilzeit
7) ver.di-Statement (26.11.2025)

 

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