Vernichtung gefälschter Markenware
Ein Grosshandelsunternehmen vertrieb Leinensportschuhe, die ohne Zustimmung eines weltbekannten Herstellers mit dessen Marke versehen wurden. Die Sportschuhe waren äusserlich nahezu identisch mit den Originalschuhen des Herstellers.
Neben einem Unterlassungsanspruch hat der Berechtigte auch einen Anspruch auf die Vernichtung schutzrechtsverletzender Ware (§ 18 Abs. 1 Markengesetz). Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies als Regelmassnahme anzusehen. Nur ausnahmsweise kann daher die Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände unverhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall traf den Händler ein ganz erhebliches Verschulden an der gravierenden Markenrechtsverletzung. Das Gericht sah daher keinen Anlass, dem Hersteller den Vernichtungsanspruch abzusprechen.
Befindet sich die beanstandete Ware nach Beschlagnahmung durch den Gerichtsvollzieher bei einem Dritten, so kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dem Berechtigten auch ein Anspruch auf die Herausgabe der Waren zustehen, um die Vernichtung selbst vorzunehmen.
Urteil des BGH vom 10.04.1997
I ZR 242/94
MDR 1998, 116
Der Betrieb 1997, 2271
WRP 1997, 1189
GRUR 1997, 899