Haftung bei gefälschtem Überweisungsauftrag
Im überweisungsverkehr trägt grundsätzlich die Bank das Risiko der Fälschung. Ihr steht daher kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kontoinhaber zu, wenn sie den gefälschten überweisungsauftrag durchgeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Fälschung nicht erkennbar war und diese durch einen Umstand ermöglicht wurde, der in der Sphäre des Kontoinhabers liegt. Der Kontoinhaber haftet nur, wenn er durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich der Echtheit des Auftrags geschaffen hat, auf den sich die Bank verlassen durfte.
Aus dem Girovertrag ergibt sich zwar die Pflicht des Kontoinhabers, die Gefahr der Fälschung eines überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten. Dies begründet jedoch grundsätzliche keine Verpflichtung, an Personen seines Vertrauens keine Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich näherer Angaben zu seinen Kontoverbindungen weiterzugeben.
Urteil des BGH vom 17.07.2001, Az.: XI ZR 325/00