Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Wohnungseigentum

Wohnungeigentum

Anstelle von Grundeigentum kann man auch Sondereigentum an Wohnungen, verbunden mit Gemeinschaftseigentum am Grundstück und den Gemeinschaftseinrichtungen (Treppen, Flure, Antennen usw.) erwerben. Ein solches Wohnungseigentum wird im Wohnungsgrundbuch eingetragen und kann wie ein Grundstück mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet werden. Dies gilt auch für Erbbaurechte.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€