Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Elternzeit

Elternzeit

Der Begriff Elternzeit bezeichnet den gesetzlichen Anspruch von Eltern eines Kindes auf Arbeitsfreistellung bzw. Sonderurlaub. Sie dient der Gewährleistung der Betreuung und Erziehung des Kindes, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Die Elternzeit wird nicht bezahlt und kann höchstens drei Jahre lang in maximal zwei großen Abschnitten genommen werden. Nach § 16 BEEG muss sie für den Zeitraum bis zum dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden. Die Voraussetzung für die Gewährung der Elternzeit ist, dass die Eltern mit dem Kind räumlich in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben und die Erziehung übernehmen (§ 15 BEEG). Erfüllen die Eltern alle Voraussetzungen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Elternzeit zu gewähren.

Während der Elternzeit unterliegen die Eltern einem besonderen Kündigungsschutz, der acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt und bis zum Ende andauert (§ 18 BEEG). Das Arbeitsverhältnis kann nur zum Ende der Elternzeit im Rahmen einer dreimonatigen Kündigungsfrist beendet werden. Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer einer Tätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen.

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Quellen:

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/e/elternzeit/

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html#BJNR274810006BJNG000101119

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