Leistungsort
Als Leistungsort wird der Ort bezeichnet, an dem die geschuldete Leistung von dem Schuldner zu erbringen ist, also wo z.B. der Verkäufer dem Käufer die Sache aushändigen muss. Das Gesetz spricht teilweise auch von dem sog. Erfüllungsort. Nicht zu verwechseln ist der Erfüllungsort (Leistungsort) mit dem Erfolgsort. Erfolgsort ist der Ort, an dem der geschuldete Erfolg eintreten soll, z.B. der Ort, an dem der Käufer “seine” Ware erhält.
Der Leistungsort ist in § 269 BGB geregelt. § 269 BGB enthält in Absatz 1 die Zweifelsregel, dass der Leistungsort, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an dem Wohnsitz oder dem Firmensitz des Schuldners ist.
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