Verfügungsgeschäft
Das deutsche Zivilrecht ist geprägt von dem sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Das bedeutet, schuldrechtliche und dingliche Einigung eines Rechtsgeschäftes werden voneinander getrennt. So wird z. B. beim Kauf ein schuldrechtlicher Vertrag in der Weise geschlossen, dass die Parteien sich (meist stillschweigend) darüber einig sind, dass der Verkäufer die Sache zu dem vereinbarten Preis an den Käufer verkaufen will und umgekehrt will der Käufer die Sache erwerben.
Die dingliche Einigung liegt dabei darin, dass die Parteien sich einig sind, dass der verkaufte Gegenstand in das Eigentum des Käufers übergehen soll. Diese dingliche Ebene stellt das Verfügungsgeschäft dar. Verfügungsbefugt ist regelmäßig der ursprüngliche Eigentümer.
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