Eigentumsvorbehalt
Als Eigentumsvorbehalt bezeichnet man einen Verkauf unter Vorbehalt. Dabei verbleibt die meist bewegliche Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers, um die Bezahlung zu gewährleisten. In § 449 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt, dass der Verkäufer die Herausgabe der Sache nicht verlangen darf, solange der Vertrag besteht. Im Gegenzug ist der Vertrag nichtig, wenn der Käufer die vereinbarten Leistungen nicht erbringt.
Der Vorbehalt muss nicht Teil des Vertrages sein, eine Erklärung ist auch durch einen Vermerk auf der Rechnung möglich. Es wird zwischen einem einfachen und einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterschieden. Letzterer schützt den Verkäufer vor dem Verlust seines Eigentums bei einem Weiterverkauf der Sache durch den Eigentümer oder der Weiterverarbeitung.
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Als Ausgleich für den Eigentumsvorbehalt erhält der Käufer die sogenannte Anwartschaft, im Rahmen derer ihm eigentümerähnliche Rechte gewährt werden. Die Sache geht in sein Eigentum über, sobald die im Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllt wurden.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__449.html
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/eigentumsvorbehalt.html