Rechtsnews 15.01.2024 Alex Clodo

Wer haftet beim Diebstahl am Arbeitsplatz?

Darf man seine Wertsachen mit an den Arbeitsplatz bringen und dort aufbewahren? Wer muss im Fall eines Diebstahls für den Verlust aufkommen? Mit diesen Fragen hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm beschäftigt. Der Arbeitgeber ist nicht nur zur Lohnzahlung und zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, sondern hat nach §§ 617 ff. BGB auch Neben- bzw. Fürsorgepflichten. Dazu gehören z.B. Aufklärungs- und Hinweispflichten sowie Obhuts- und Verwahrungspflichten.

Diebstahl von Wertsachen am Arbeitsplatz

Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses hatte Schmuck und Uhren im Wert von etwa 20.000 € in einen Rollcontainer innerhalb seines Büros eingeschlossen. Als Begründung für die Aufbewahrung der Wertsachen gab er an, dass er diese noch am selben Abend in ein Schließfach bei der Bank habe bringen wollen. Da er in den nächsten Tagen jedoch einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen sei, habe er es versäumt, den Schmuck wieder mitzunehmen.

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Der Mann gab an, dass ihm erst einige Tage später auffiel, dass der Rollcontainer aufgebrochen und ausgeräumt worden wäre. Die Tür zum Büro war sehr wahrscheinlich mithilfe des Generalschlüssels geöffnet worden. Dieser wurde zuvor einer Mitarbeiterin aus ihrem Spind entwendet. Der Mitarbeiter machte das Krankenhaus für den Diebstahl verantwortlich, da es keine klaren Anweisungen für die Aufbewahrung des Generalschlüssels gab – wodurch der Diebstahl ermöglicht wurde. Aus diesem Grund reichte der Mitarbeiter eine Schadensersatzklage vor dem Arbeitsgericht Hamm ein.

Welche Wertsachen muss der Arbeitgeber schützen?

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und auch das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Kläger im Rahmen einer Berufung kein Recht. Als Begründung wurde angegeben, dass der Arbeitgeber nur für den Schutz mitgebrachter Sachen verantwortlich sei, die der Arbeitnehmer zwingend oder regelmäßig mit sich führe. Auch Gegenstände, die (un)mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt werden, gehörten dazu. Nur für Mitgebrachtes, das diesen Vorgaben entspreche, sei der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verlust oder eine Beschädigung zu verhindern.

Das Landgericht urteilte, dass der Arbeitgeber nicht zu Schadensersatzleistungen verpflichtet werden könne. Als Begründung nannte der Richter, dass das Krankenhaus als Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht über die mitgebrachten Wertgegenstände informiert war. Der Kläger nahm daraufhin seine Berufung zurück, sodass ihm wenigstens ein Teil der Verfahrenskosten erlassen wurde.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Ja, wenn sich ein Diebstahl am Arbeitsplatz ereignet und der Arbeitgeber aufgrund von Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung für den Diebstahl verantwortlich gemacht werden kann, kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen, um den Wert der gestohlenen Gegenstände oder Vermögenswerte sowie andere Verluste wie entgangenen Gewinn oder Rufschädigung ersetzt zu bekommen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer den Schaden nachweisen muss und dass der Schadensersatzanspruch davon abhängt, ob der Arbeitgeber fahrlässig oder pflichtwidrig gehandelt hat.

Quelle:

Landesarbeitsgericht Hamm, Klagerücknahme vom 21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15

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