Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 18.04.2023 Emil Kahlmann

Wem steht nach der Scheidung der Hund zu?

Unter der Scheidung eines Ehepaars leiden häufig die gemeinsamen Kinder. Das Oberlandesgericht Nürnberg verhandelte kürzlich ein Verfahren, dass zeigt, dass nicht nur Kinder, sondern auch gemeinsame Hunde unter einer Scheidung leiden können. Zentrale Frage des Verfahrens war, ob man zuvor gemeinsam gehaltene Hunde trennen darf.

Ehe geschieden – was soll mit den Hunden geschehen?

Die mittlerweile getrennten Eheleute hielten in ihrem Haushalt zuletzt sechs Hunde gemeinsam. Die Ehefrau holte die Hunde nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zu sich. Zwei der Hunde starben kurze Zeit später an Altersschwäche, so dass noch vier Hunde übrig blieben. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens zur Auseinandersetzung des Hausrates der getrennt lebenden Eheleute verlangte der Mann, dass die Frau ihm zwei der verbliebenen vier Hunde überlassen solle. Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Hunde bei der Frau verbleiben sollen. Hiergegen legte der Mann Rechtsmittel ein, so dass der Fall schließlich vor dem Oberlandesgericht landete.

Wer bekommt nach der Ehe die Hunde?

Das Gericht stellte zunächst klar, dass Hunde zwar Lebewesen seien, rechtlich aber als Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB zu behandeln seien. § 1361a Abs. 2 BGB bestimmt, dass „Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen“, „nach den Grundsätzen der Billigkeit“ zwischen den Geschiedenen aufzuteilen sind. Vor diesem Hintergrund versuchte das Gericht zunächst festzustellen, welcher Ehegatte das größere Interesse an den Hunden hatte.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass einer der beiden Ehegatten tatsächlich ein größeres Interesse an den Hunden hatte. Letztlich überwogen für das Gericht die tierschutzrechtlichen Erwägungen. Für die Hunde selbst sei eine Aufteilung auf die Eheleute nicht zumutbar, da dies eine erneute Trennung ihrer Gruppe bedeutet hätte. Die Beschwerde des Mannes gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde daher zurückgewiesen: Die Hunde dürfen künftig bei der Frau bleiben.

Welche Rechtsstellung haben Hunde und Katzen?

Hunde und Katzen sind keine Sachen. Sie sind Lebewesen. Ihre Rechte sind im Tierschutzgesetz geregelt. Auch wenn Tiere keine Sachen sind, bestimmt das Gesetz, dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. § 90a BGB eröffnet damit den Weg zu den Grundsätzen über die Hausratsverteilung bei der Trennung von Ehegatten.

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner oder lassen Sie sich scheiden, finden Sie weder im Tierschutzgesetz noch im Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches eine ausdrückliche Regelung, wie mit dem Tier zu verfahren ist. Insofern greift die Rechtsprechung auf § 1361a BGB zurück. Dort ist die Verteilung des Hausrats bei der Trennung von Ehegatten geregelt.

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Kann ich ein Besuchsrecht für den Hund verlangen oder muss ich ein Besuchsrecht gewähren?

Gerade für kinderlose Ehepaare kann ein Hund eine Ersatzlösung darstellen. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass sich die Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein Ehepartner ein Umgangsrecht für den Hund einfordern kann. Umgangsrechte für Tiere werden jedoch überwiegend abgelehnt. Die Gerichte sehen dafür häufig keine Rechtsgrundlage. Hunde seien nicht mit Kindern zu vergleichen. Es gibt aber auch Gerichtsentscheidungen, die ein Umgangsrecht für den Hund ausdrücklich zugesprochen haben.

In einem Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 10 WF 240/10), dass kein Umgangsrecht bestehe. Hier wollte die Ehefrau den Hund an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden zu sich nehmen. Das Gericht stellte aber lediglich darauf ab, dass die Regelungen zur Hausratsteilung nicht die zeitweise Nutzung von Hausrat (auch ein Hund gehört zum Hausrat) zum Gegenstand haben, sondern die dauerhafte Aufteilung des Haushalts. Für ein Besuchsrecht gebe das Gesetz daher nichts her.

In einem anderen Fall erkannte das LG Duisburg (Az.: 5 S 26/11) nach der Trennung ein wechselseitiges Umgangsrecht für beide Ehepartner im Sinne eines Wechselmodells an. Danach durfte jeder Partner den Hund für zwei Wochen zu sich nehmen. Hintergrund war, dass der Hund gemeinsam angeschafft wurde und jeder vom anderen verlangen konnte, den im gemeinsamen Eigentum stehenden Hund zu gleichen Teilen nutzen zu können.

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