Die aufsteigenden Lichter der romantischen Laternen am Himmel bringen dem Ehepaar Glück und Gesundheit. Dass sich die harmlosen Laternen auf diese Weise entzünden würden, damit hatte auf der Hochzeitsfeier niemand gerechnet. Doch ist es überhaupt erlaubt, Himmelsaternen fliegen zu lassen? Und wer wird im Brandfall zur Verantwortung gezogen?
Brand auf Hochzeit durch Himmelslaternen
Es sollte der schönste Tag ihres Lebens werden, doch die romantischen Himmelslaternen eröffneten stattdessen ein Feuerinferno: Die Hochzeitsfeier eines frisch vermählten Ehepaares sollte ihren Höhepunkt mit dem Steigenlassen von vier chinesischen Himmelslaternen erreichen. Kurz nachdem diese in den Himmel aufgestiegen waren, fing jedoch die Steganlage eines Yachthafens am Rhein, der sich ungefähr 300 Meter Luftlinie entfernt befand, Feuer. Der Brand musste von der Feuerwehr gelöscht werden. Die Brandursache konnte nicht auf einen technischen Defekt zurückgeführt werden. Aufgrund der entstandenen Schäden haben die Miteigentümer des Yachthafens nun die Mutter der Braut angeklagt und fordern von ihr Schadensersatz. Die Mutter hatte die besagten Himmelslaternen gekauft.
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Haben die Opfer Anspruch auf Schadensersatz?
Die Klage wurde vom Landgericht Koblenz mit der Begründung abgewiesen, dass sich zur gleichen Zeit noch andere Himmelslaternen in der Luft befanden. Diese hätten Personen, die nicht zur Hochzeitsgesellschaft zählten, von einem anderen Ort aufstiegen lassen. Somit kamen nicht nur die Gäste der Hochzeit für die Verursachung des Brandes infrage. Dagegen hat der Kläger allerdings Berufung eingelegt, woraufhin das Urteil abgeändert und der Klage weitgehend stattgegeben wurde.
Verbot von Himmelslaternen in Rheinland-Pfalz
Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte, dass die Brautmutter den Hochzeitsgästen keine Laternen hätte anbieten dürfen. Dies sei zwar zum damaligen Zeitpunkt in Rheinland-Pfalz gesetzlich noch nicht verboten gewesen, allerdings hätte der Beklagten das Risiko bewusst gewesen sein müssen. Himmelslaternen können sehr hoch aufsteigen und brennen im Schnitt zwischen fünf und zwanzig Minuten. Eine leichte Luftbewegung bzw. ein sanfter Windstoß kann damit ausreichen, um eine der Laternen in eine falsche Richtung zu lenken.
Laut Zeugenaussagen war dies auch am besagten Tag der Fall, denn die Himmelslaternen waren Richtung Rhein abgedriftet. Die Beklagte hätte außerdem aufgrund der Funktionsweise sowie der Konstruktion erkennen müssen, dass die Laternen als „fliegende Brandstifter“ einzustufen sind. Damit ist sie für die geschaffene Gefahr ebenso verantwortlich wie die Hochzeitsgäste, welche die Laternen mit ihrer Zustimmung fliegen ließen. Für die Schäden muss sie deshalb nun haften. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte die Mitveranstalterin der Hochzeitsfeier deshalb zu Schadensersatzzahlungen. Mittlerweile ist die Nutzung von Himmelslaternen in Rheinland-Pfalz verboten.
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