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Rechtsnews 11.03.2017 Emil Kahlmann

Weniger Rente für Bundestagsabgeordnete?

Hartes los für einen Bundestagsabgeordneten: Weil er monatlich 7.938,19 € für seine Tätigkeit im höchsten deutschen Parlament in Berlin Bezog, wurde ihm seine Rente gekürzt. Weil er mit dieser von ihm als ungerecht empfundenen Rentenkürzung nicht zufrieden war, zog er gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund vor Gericht, die für die Kürzung seiner Rente verantwortlich zeichnete.

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Der klagende Bundestagsabgeordnete, ein Mann Jahrgang 1948, war seit 1994 Mitglied des deutschen Bundestages. Als er im Jahr 2013 65 Jahre alt wurde und damit das Eintrittsalter für die Rente erreichte, beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente. Diese wurde ihm auch bewilligt, allerdings nur in Höhe von 20 % der ihm eigentlich zustehenden Summe. Dies wurde damit begründet, dass der Mann Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages monatlich fast 8.000 € an Entschädigungen nach dem Abgeordnetengesetz für seine Tätigkeit im deutschen Bundestag erhalte.

Klage gegen geringere Rente für Bundestagsabgeordneten

Mit dieser Argumentation der Deutschen Rentenversicherung Bund wollte der Mann sich nicht zufriedengeben und argumentierte vor Gericht, die Entscheidung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz und darüber hinaus auch gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz. Die Tatsache, dass er nur deshalb weniger Rente erhalte als andere Rentner, weil er Mitglied im deutschen Bundestag sei, sei nicht hinnehmbar. Die der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund zugrundeliegende Vorschrift solle eine Doppelalimentation verhindern; Allein seine Bezüge als Abgeordneter seien jedoch als Alimentation in diesem Sinne zu verstehen, seine Rentenbezüge jedoch nicht.

Klage scheitert am Sozialgericht

Das mit dem Fall befasste Sozialgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nun jedoch nicht. Es sah in der Entscheidung keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Einen Konflikt mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz erkannte das Gericht an, allerdings sei dieser, so die Richter durch die beabsichtigte Vermeidung einer Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten aus öffentlichen Mitteln gerechtfertigt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190726

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