Nicht mehr valutierte Grundschuld – dinglicher Verzicht
Praxishinweis:
Die Teilungsversteigerung ist notwendig, wenn Sie sich mit Ihrem geschiedenen Ehegatten über den Verkauf der gemeinsamen Immobilie nicht einigen können. Steht noch eine Grundschuld als Sicherheit für die Bank im Grundbuch , obwohl das Darlehen bereits zurückgezahlt ist, kann die Teilungsverssteigerung unmöglich werden. Ist nämlich die nicht mehr valutierte Grundschuld höher als der Verkehrswert der Immobilie, wird sich kein Bieter finden, denn das geringste Gebot ist dann die eingetragene Grundschuld. Damit es dennoch zum Verkauf der Immobilie kommen kann, muß die Grundschuld gelöscht werden. Verweigert der frühere Ehegatte die Zustimmung zur Löschung, gibt es die Möglichkeit, von der Bank einen dinglichen Verzicht auf die Grundschuld im Grundbuch eintragen zu lassen. Hierzu ist die Bank zwar nicht verpflichtet, aber aufgrund des Sicherungsvertrages muß sie die Grundschuld an die (Alt-)Eigentümer gemeinsam abtreten. Dies setzt allerdings voraus, daß sich die geschiedenen Ehegatten einig sind. In dem Fall, daß einer die Teilungsversteigerung boykottiert, wird die Löschung der Grundschuld rechtlich sehr schwierig. Es muß eine Teilgrundschuld gebildet werden, damit die Bank an jeden Miteigentümer abtreten kann. Da aber auch die Bank kein Interesse daran hat, eine nicht mehr valutierte Grundschuld fortbestehen zu lassen, wird Sie ihrem Verlangen auf einen dinglichen Verzicht nachkommen. Es empfiehlt sich, mit Schadensersatzansprüchen zu argumentieren, wenn die Immobilie wegen der noch eingetragenen Grundschuld nicht versteigert werden kann.