Halterhaftung nach Kfz-Verkauf
Ein Autofahrer verkaufte seinen Pkw an einen Privatmann. Noch bevor der Käufer eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, verursachte er mit dem Auto einen Verkehrsunfall.
Da die Haftpflichtversicherung nicht zahlte, wurde diese, der Fahrer und der Verkäufer als Halter vom Unfallgegner verklagt.
Das OLG Köln hielt einen Anspruch gegen den Verkäufer als Halter nicht für gerechtfertigt. Entscheidend für die sogenannte Halterhaftung ist nach dem Gesetz, wer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls besitzt. Mit der übergabe des verkauften Wagens wird der Erwerber zum Halter. Nicht maßgeblich ist, wer als Halter beim Straßenverkehrsamt oder gegenüber der Haftpflichtversicherung angegeben ist.
Bis zum Neuabschluß einer Haftpflichtversicherung für den verkauften Pkw ist die Versicherung des Verkäufers eintrittspflichtig.
Der Unfallgegner hätte daher neben der Haftpflichtversicherung des Verkäufers den neuen Halter verklagen müssen.
OLG Köln vom 23.06.1995; Az.: 19 U 48/95