Haftung des Wohnungseigentümers bis zur Umschreibung
Ein Wohnungseigentümer haftet beim Verkauf seiner Wohnung bis zur Umschreibung des Eigentums auf den Käufer für Schäden, die dieser am Gemeinschaftseigentum verursacht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer dem Käufer im notariellen Vertrag die Nutzen und Lasten an der Wohnung bereits ab Vertragsschluss übertragen hat. Anderenfalls würde nach Auffassung des Kammergerichts Berlin eine Art Pflichtenvakuum entstehen. Der Verkäufer hätte sich bereits mit Abschluss des Kaufvertrages seiner Pflichten entledigt. Andererseits tritt der Erwerber der Wohnung erst mit der Umschreibung in die ihn nach dem Wohnungseigentumsgesetz treffenden Pflichten ein.
Beschluss des KG Berlin vom 19.04.2000; Az.: 24 W 1808/00