Haftung bei unklaren Eigentümerbeschlüssen
Wohnungseigentümer müssen sich zwar bemühen, zur Verringerung von Streitigkeiten möglichst eindeutige Beschlüsse zu fassen. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht jedoch kein einklagbarer Anspruch zu, dass Eigentümerbeschlüsse möglichst so eindeutig formuliert werden, dass keinerlei Unklarheiten oder Missverständnisse entstehen. Dies ist schon praktisch nicht durchführbar.
Dementsprechend kann ein Wohnungseigentümer, der sich auf solch einen unklaren Beschluss verlässt und bauliche Maßnahmen an seinem Sondereigentum vornimmt (hier Pergola auf Terrasse), keinen Schadensersatzanspruch wegen der Kosten für den Auf- und Abbau verlangen.
Beschluss des KG Berlin vom 17.10.2001