Haftung bei Unfallverursachung durch Rettungsdienst
Verursacht der Fahrer eines Rettungswagens einen Verkehrsunfall, so kann er dann nicht persönlich in Anspruch genommen werden, wenn der Rettungsdienst öffentlich rechtlich organisiert ist. Dieses Haftungsprivileg zu Gunsten des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges gilt auch, soweit er nach dem Straßenverkehrsgesetz haften würde.
Verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten sind gegen den Staat zu richten, nicht jedoch gegen die freiwillige Hilfsorganisation (z. B. Johanniter Unfallhilfe, Rotes Kreuz), von der die Fahrt durchgeführt wurde. Das Oberlandesgericht Nürnberg weist jedoch darauf hin, dass die Hilfsorganisation die Halterhaftung gemäß § 7 StVG trifft, da es sich hier um einen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand handelt.
Urteil des OLG Nürnberg vom 01.06.2001; Az.: 6 U 93/01