Grundwassergefährdung
Ein Bauherr hatte einem Bauunternehmer den Auftrag gegeben, eine Güllegrube aus Stahlbeton zu errichten. Es stellte sich dann nach Errichtung heraus, daß eine Grundwassergefährdung bestand, da der Behälter in dieser Form nicht hätte gebaut werden dürfen. Bei Beachtung der in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen, wäre der Fehler vermeidbar gewesen.
In der seiner Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof fest, daß sowohl der Bauunternehmer als auch der Bauherr (Auftraggeber) gleichermaßen für den Schaden haften. Der Bauunternehmer ist verpflichtet gewesen, sich nach dem Inhalt der Baugenehmigung und Auflagen zu erkundigen. Die Pflicht des Unternehmers, die Genehmigung selbständig zu prüfen, ändert jedoch nichts am Mitverschulden des Bauherrn. Dieser hat sich ebenso selbst an die Auflagen zu halten und sie dem Beauftragten mitzuteilen. Somit haben beide ihre Vertragspflichten verletzt.
Bundesgerichtshof; Urteil vom 5.2. 1998; Az.: VII ZR 170/96