GmbH: keine Amtslöschung bei Geschäftsunfähigkeit des alleinigen Gründungsgesellschafters
Nach allgemeiner Meinung bildet die Unwirksamkeit der Beitrittserklärung eines Gründungsgesellschafters infolge Geschäftsunfähigkeit keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 75 GmbHG. Lediglich für den Fall der Nichtigkeit des Beitritts aller Gesellschafter bzw. der Erklärungen des Gründers einer Einpersonen-GmbH wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass dies ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Gesellschaft im Sinne ihrer Nichtexistenz mit der Folge der Amtslöschung führt.
Diese Einschränkung hält das Kammergericht Berlin nicht für vertretbar. Die gesetzlichen Regelungen gehen von einem grundsätzlichen Vorrang des Bestandsschutzes der eingetragenen, wenn auch fehlerhaft gegründeten Gesellschaft aus, da der Rechtsverkehr auf die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister vertraut. Ausnahmen können nur dann gemacht werden, wenn es überhaupt an einem Gründungsvorgang fehlt und damit die Eintragung der “GmbH” gegenstandslos ist. Eine Amtslöschung ist auch nicht zum Schutz des geschäftsunfähigen Gründungsgesellschafters erforderlich. Dessen Schutz kann nach Auffassung des Gerichts dadurch Rechnung getragen werden, dass sein Beitritt für ihn keine Haftungsfolgen oder sonstigen Rechtsnachteile auslöst.
Beschluss des KG Berlin vom 14.11.2000; Az.: 1 W 6828/99