Gewährleistungsausschluß, ruckelnder Motor
Bei einer Probefahrt stellte ein Kaufinteressent ein ‘Ruckeln’ des Motors fest. Der Gebrauchtwagenhändler beseitigte die Störung, worauf sich der Interessent zum Kauf entschloß. Wie üblich wurden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Später stellten sich erhebliche Mängel am Motor heraus. Der Käufer wollte den Wagen zurückgeben. Er meinte dieses Recht stünde ihm trotz des Gewährleistungsanspruches zu, weil der Verkäufer nach Beseitigung des ‘Ruckelns’ zugesichert habe, der Motor sei ‘jetzt in Ordnung’.
Nach Anhörung mehrerer Zeugen ,die das Verkaufsgespräch mitgehört hatten, kam das Gericht zu der überzeugung, daß der Gebrauchtwagenhändler mit seiner Aussage nur gemeint haben konnte, daß das bei der Probefahrt festgestellte ‘Ruckeln’ des Motors beseitigt war, was auch zutraf. Keinesfalls konnte der Käufer darauf schließen, daß der Verkäufer die Gewähr für den gesamten Motor als solchen übernehmen wollte. Die Klage des Käufers wurde abgewiesen.
OLG Hamm vom 25.06.1996; Az.: 28 U 5/96