Urteil
01.07.2008
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Getränkeverkauf an Tankstellen
An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten und an Sonn- und Feiertagen dürfen Tankstellen neben Ersatzteilen und Betriebsstoffen nur Reisebedarf an Kunden verkaufen. Reisebedarf im Sinne des Ladenschlußgesetzes sind unter anderem Zeitungen, Tabakwaren, Blumen, Filme und Reiseandenken sowie Lebens- und Genußmittel in kleineren Mengen.
Das Oberlandesgericht München entschied, daß ein Kasten Bier keine kleinere Menge im Sinne des Ladenschlußgesetzes darstellt und deshalb an Tankstellen nicht während dieser Zeiten verkauft werden darf.
Urteil des OLG München vom 17.09.1998
6 U 1928/98
OLG Report München-Bamberg-Nürnberg 1999, 96