Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Geschäftsaufgabe nicht mit Umzug gleichzusetzen

Geschäftsaufgabe nicht mit Umzug gleichzusetzen

Die Inhaberin eines Sportgeschäftes führte einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durch. Wenige Wochen später eröffnete ihr Ehemann in einer anderen Straße derselben Stadt ebenfalls ein Sportgeschäft und übernahm das gesamte Sortiment.

Das Oberlandesgericht sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und gab der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes statt. Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer mittelbar und unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortsetzt. Dieses Verbot greift ein, wenn beim Publikum der Eindruck der Firmenfortführung erweckt wird. Dies war im vorliegenden Fall zu bejahen. In dem neuen Geschäft wurde im wesentlichen das gleiche Sortiment wie in dem früheren Laden verkauft. Auch der Name des Geschäftes ‘Sport P’ wurde übernommen. Verstärkt wurde der Eindruck der Firmenfortführung dadurch, daß an dem früheren Laden ein Schild folgenden Inhalts angebracht war: ‘Wir sind umgezogen. Ab sofort befinden wir uns in den neuen Geschäftsräumen in der A-Straße’. Die danach festgestellte unerlaubte Firmenfortführung konnte auch nicht dadurch entkräftet werden, daß in dem neuen Geschäft ein Hinweisschild mit der Aufschrift ‘Neueröffnung’ angebracht wurde.

Urteil des OLG München vom 28.01.1999
6 U 3121/98

CR 1999, 160

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