Geräuschpegel bei Neufahrzeug als Mangel
Der Erwerber eines neuen Pkws der unteren Mittelklasse (Neupreis 39.000 DM) darf hinsichtlich des Innengeräuschpegels auch dann nicht von Spitzenwerten wie bei Luxuslimousinen ausgehen, wenn der Fahrzeughersteller in seinem Prospekt den Geräuschkomfort des Fahrzeugs mit Formulierungen wie ‘stiller Umgebung” und ‘erstklassiger Geräuschdämpfung” anpreist.
Ein Autofahrer bemängelte an dem erworbenen Pkw starke Dröhngeräusche, die angeblich zu Ohrensausen und Gehörüberreizung führten. Die in beiden Instanzen eingeschalteten Sachverständigen hielten diese Angaben für weit überzogen. Die Sachverständigen stellten lediglich fest, daß die Geräuschdämmung des untersuchten Pkws nicht besonders gut und sogar eher auf unterem Niveau einzustufen war. Im ganzen gesehen entsprach sie aber durchaus noch dem Stand der Technik. Danach ging auch das Berufungsgericht wie schon die Vorinstanz davon aus, daß kein Mangel vorlag, der die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Wandlung) gerechtfertigt hätte.
LG Nürnberg vom 21.04.1999; Az.: 4 U 2825/97