Urteil
01.07.2008
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Gefährdung durch Aufstellen von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung
Der Träger der Straßenbaulast verletzt seine Verkehrssicherungspflicht bei der Aufstellung von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung nur dann, wenn er seinen Gestaltungsspielraum überschritten oder die Pflanztröge so aufgestellt hat, dass sie auch für sorgfältige Verkehrsteilnehmer zu einer Gefahrenquelle werden können.
Urteil des Saarländischen OLG vom 25.03.1999,3 U 863/98-86,MDR 1999, 1440