Gebrauchsvorteil bei Diesel-Pkw
Wird ein Kaufvertrag über einen Pkw nach erfolgter Wandelung durch den Käufer rückgängig gemacht, muß sich der Erwerber für die Nutzung des Fahrzeuges einen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. Dieser errechnet sich aus der Strecke, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat. Bei Dieselfahrzeugen ist dabei von einem geringeren Wertverlust auszugehen. Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch nicht einheitlich.
Das Oberlandesgericht Braunschweig ging bei einem BMW 725 TDS von einem Gebrauchsvorteil von 0,67 % des Kaufpreises pro 1000 Kilometer aus, wobei auch bei einem Fahrzeug der Oberklasse eine durchschnittliche Laufleistung von 150.000 Kilometern anzunehmen ist.
Demgegenüber legte das Oberlandesgericht Stuttgart bei einem Diesel-Pkw Rover eine Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometern zugrunde, woraus ein Wertverlust von 0,5 % je gefahrene 1000 Kilometer errechnet wurde.
OLG Braunschweig vom 06.08.1998; Az.: 2 U 56/98; OLG Braunschweig; Az.: 4 U 47/98