Gastwirthaftung für Trinkwette
Bekanntermassen darf ein Gastwirt an Gäste alkoholische Getränke ausschenken, soweit diese nicht erkennbar volltrunken oder aber jugendlichen Alters sind.
In einer Gastwirtschaft ‘ Zur guten Laune’ im Saarland kam es jüngst zu einer nicht unüblichen Trinkwette, bei der innerhalb von 20 Min. 20 Asbach- Uralt getrunken werden sollten und derjenige Sieger sein sollte, der sich am längsten auf den Beinen halten kann. Bei dem Wettrinken kam es zu einem bedauerlichen Unfall, nämlich dem Tod eines Zechers.
Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein Gastwirt generell die Verpflichtung hat, eine derartige Trinkwette mit tödlichem Ausgang zu verhindern.
Wenn aber der verstorbene Gast selbst die Trinkwette ins Spiel gebracht und gegenüber dem Gastwirt handgreiflich wurde, um die Getränke ausgeschenkt zu bekommen, so sei der Gastwirt nach Ansicht des Gerichts für den Tod nicht haftbar.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.02.1994
4 U 381/ 93- 71
NJW- RR 1995, 986