Fristwahrendes Telefax an Gericht
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass fristwahrende Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auch durch Telefax übermittelt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Originalschriftsatz als Kopiervorlage bereits existent ist und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wird.
Des weiteren ist erforderlich, dass das allein formgültige Original, welches als Kopiervorlage bei der übermittlung des per Telefax eingereichten Schriftsatzes gedient hat, unverzüglich innerhalb einer normalen Postlaufzeit zu den Gerichtsakten gelangt. Nur dann kann für den Verfahrensablauf hinreichend zügig und sicher überprüft werden, ob dem Telefax ein authentisches Original zu Grunde lag.
Urteil des LG Wiesbaden vom 16.05.2001; Az.: 5 S 72/00