Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Freizeichnungsklausel in Bauträgervertrag
Verträge zwischen Bauherrn und Bauträger enthalten häufig sogenannte Freizeichnungsklauseln, wonach der Bauträger nicht für mangelhafte Leistungen der eingeschalteten Bauhandwerker einzustehen hat und zugleich etwaige Gewährleistungsansprüche an den Bauherrn abgetreten werden.
Auf eine derartige Haftungsbeschränkung kann sich der Bauträger dem Bauherrn gegenüber jedoch dann nicht berufen, wenn er dem Bauherrn nicht alle Unterlagen zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um Ansprüche gegen Handwerker geltend zu machen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.04.1998
5 U 137/97
MDR 1999, 33