Fortsetzung einer Kommanditgesellschaft nach Tod des Komplementärs
Soweit der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) vorsieht, dass die Gesellschaft im Todesfall des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) mit dem Erben fortgesetzt werden soll, führt dies, falls der Erbe bereits Kommanditist der Gesellschaft ist, mit dem Erbfall zu einer Vereinigung der beiden bisher selbstständigen Gesellschafterstellungen. Hierbei ist der Komplementärstellung das größere Gewicht beizumessen.
Dem Erben steht aber ein Wahlrecht aus § 139 HGB hinsichtlich seiner Gesellschafterstellung zu. Seine Entscheidung bedarf jedoch der Annahme eines entsprechenden Antrags durch seine Mitgesellschafter und der Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Beschluss des BayObLG vom 29.01.2003