Forderungsverzicht mit Einlösung des Schuldnerschecks
Nicht selten versuchen Schuldner sich von ihren Verbindlichkeiten freizutricksen, indem sie ihren Gläubigern einen Scheck über einen Betrag, der in krassem Missverhältnis zu unstreitigen oder gar titulierten Forderungen des Gläubigers steht, mit der Erklärung übersenden, dass mit der Einlösung des Schecks sämtliche Verbindlichkeiten abgegolten sein sollten.
Einen derartigen Fall einer sogenannten Erlassfalle verneinte das Oberlandesgericht Köln, wenn der Schuldner zur Erfüllung der zweiten (und letzten) Rate einer nach seiner Darstellung mit dem Gläubiger getroffenen Einigung diesem einen Scheck mit der Erklärung übersendet, dass mit der Einlösung sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind. Der Gläubiger war in diesem Fall nicht mehr berechtigt, nach Einlösung des Schecks weitergehende Ansprüche gegen den Schuldner geltend zu machen.
Urteil des OLG Köln vom 08.09.1999
13 U 42/99
ZAP EN-Nr. 38/2000