Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Focus-Ärzteliste nicht beanstandet

Focus-Ärzteliste nicht beanstandet

Im Jahre 1993 veröffentlichte das Nachrichtenmagazin Focus eine Serie mit der überschrift ‘Die 500 besten ärzte Deutschlands’. Der Bundesgerichtshof untersagte die Veröffentlichung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsgesetz.

Das Landgericht München hatte sich mit einer Publikation des Nachrichtenmagazins (Nr. 39/1997) zu befassen, in der eine ärzteliste mit 750 Spezialisten aus sechs Fachrichtungen veröffentlicht wurde. Nach Auffassung des Gerichts lag der Fall hier jedoch anders als bei dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Artikel. Ziel der beanstandeten ärztelisten war es, ratsuchende Patienten zu informieren, auch wenn nicht zu bestreiten ist, daß die veröffentlichten Listen den Wettbewerb der darin genannten ärzte verbessern. Unter dem Aspekt des Grundrechts der Pressefreiheit konnte dem Nachrichtenmagazin Focus im Ergebnis jedoch nicht untersagt werden, Personen aufzuführen, die sich in bestimmten Gebieten, hier den verschiedenen Fachbereichen, besonders spezialisiert haben. Vielmehr ist die zunehmende Differenzierung nach Wissensgebieten mittlerweile nicht nur bei ärzten, sondern bei allen freien Berufen, auch bei Rechtsanwälten, üblich und entspricht durchaus dem Bedürfnis des Verbrauchers.

Soweit keine unsachliche Besserstellung der aufgeführten ärzte gegenüber anderen Berufskollegen festzustellen ist, sind derartige Listen und Verzeichnisse wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil des LG München vom 31.03.1998
9 HKO 20738/97 (nicht rechtskräftig)

ZIP 1998, 752

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