Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Firmenwahrheit und Firmenklarheit im Internet

Firmenwahrheit und Firmenklarheit im Internet

Unternehmen müssen in ihren geschäftlichen E-Mails und auf ihrer Homepage auch ihre Handelsregisternummer angeben. Es entspricht geltender Gesetzeslage, dass Kapitalgesellschaften auf ihren Geschäftspapieren bestimmte Angaben zum Unternehmen machen müssen. Eine GmbH etwa muss in Geschäftsbriefen unter anderem ihren Geschäftsführer und die HR-Nummer der Gesellschaft nennen. Auch elektronisch übermittelte Schreiben an einen Kunden sind jedoch Geschäftsbriefe im Sinne des Gesetzes. Wenn also ein Unternehmen an Stelle herkömmlichen Briefpapiers mit E-Mails arbeitet, sollten die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in den Kopf oder in die Fußzeile der Nachricht aufgenommen werden. Anders verhält es sich bei Web-Seiten. Diese richten sich nicht an einen bestimmten Empfänger und müssen deshalb normalerweise -wie andere Werbung auch- nicht die für Geschäftsbriefe erforderlichen Angaben enthalten. Es ist jedoch Vorsicht geboten:Wenn der Kunde im Internet bereits Bestellungen aufgeben kann, könnte die Webseite möglicherweise als eine offene Verkaufsstelle nach der Gewerbeordnung angesehen werden. Wer eine solche Verkaufsstelle betreibt, muss ‘an der Aussenseite oder am Eingang’ ein Schild anbringen, das auf den Inhaber hinweist.Beim Einsatz von e-mails zur geschäftlichen Kommunikation dürften Sie jedes rechtliche Risiko ausgeräumt haben, wenn Sie eine Signatur verwenden in der die nach dem HGB vorgeschriebenen Angaben enthalten sind.Siehe hierzu auch den Artikel ‘Regeln für geschäftliche Briefbögen’

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