Fertighaus “aus einer Hand” irreführend
Das Oberlandesgericht Stuttgart beanstandete das Angebot eines Fertighausherstellers nicht als irreführend im Sinne von § 3 UWG. In der Werbung wurden schlüsselfertige Fertighäuser mit der Angabe ‘komplett mit Keller oder Bodenplatte aus einer Hand’ angeboten.
Diese Angaben erwiesen sich nicht deshalb als irreführend, weil der Hersteller Keller und Bodenplatte tatsächlich nicht selbst herstellte, sondern damit einen Subunternehmer beauftragte. Den Interessenten für derartige Angebote ist es nach Auffassung des Gerichts geläufig, daß im Baugewerbe nicht alle Gewerke vom Anbieter selbst hergestellt werden, sondern dieser sich hierzu auch Subunternehmern bedient.
Beschluß des OLG Stuttgart vom 12.02.1997
2 W 9/97
NJWE-WettbR 1998, 11