Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Fehlendes deutsches Handbuch
In einer Vielzahl von Entscheidungen stellten deutsche Gerichte fest, daß ein Deutsches Handbuch zur ordnungsgemäßen Lieferung von Computersoftware gehöre. Wer nicht ausdrücklich darauf hinweist, daß zu einem angebotenen Programm nur ein englischsprachiges Handbuch geliefert wird, verstößt zudem gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Urteil des OLG Düsseldorf