Fehlendes deutsches Handbuch rügen
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu einem deutschsprachigen EDV-Programm auch ein deutsches Handbuch zum Leistungsumfang. Wird dies vom Verkäufer nicht mitgeliefert, so hat dieser seine Hauptleistungspflicht nicht erfüllt.
Das Fehlen einer deutschsprachigen Anleitung muß jedoch auch vom Erwerber (rechtzeitig) gerügt werden.
Pech hatte eine Firma beim Kauf einer Software. Sie hatte auf dem Lieferschein den Erhalt eines ‘Technical Manual’ bestätigt. Erst später – als es ans Zahlen ging – wurde das Fehlen einer deutschen Anleitung gerügt. Zu spät, befand das OLG Köln. Mit der Empfangsbestätigung eines englischsprachigen ‘Manuals’ habe die Firma ihren Erfüllungsanspruch verwirkt. Sie muß den eingeklagten Kaufpreis zahlen.
Urteil des OLG Köln vom 20.01.1995
19 U 115/95
CR 1995, 334