Fehlende steuerrechtliche Mitunternehmerschaft eines Kommanditisten
Nicht jeder, der nach dem Zivilrecht Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist, ist bereits als solcher auch Mitunternehmer. Er erzielt nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er auf Grund seiner Gesellschaft rechtliche Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko trägt.
Ein Kommanditist, der weder am laufenden Gewinn noch am Gesamtgewinn der KG beteiligt ist, ist daher auch dann nicht Mitunternehmer, wenn seine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte denen eines Kommanditisten entsprechen. Er ist nach dem Einkommensteuerrecht wie ein Darlehensgeber oder stiller Gesellschafter zu behandeln.
Urteil des BFH vom 28.10.1999
VIII R 66-70/97
Betrieb-Berater 2000, 286