Fehlende Informationen bei Werbevertrag
Ein Werbevertrag, der die Veröffentlichung einer Anzeige in einer Informationsbroschüre zum Gegenstand hat, ist dann nicht zustande gekommen, wenn der Herausgeber den Werbekunden über die Auflagenstärke und die konkreten Auslieferungsstellen im unklaren lässt.
Nicht nur die Werbemassnahme als solche, sondern deren Wirkung auf einen potentiellen Adressatenkreis, also die Wirksamkeit der avisierten Werbemassnahmen ist wesentlicher Zweck eines derartigen Vertrages und somit geschuldeter Werbeerfolg des Werbepartners. Insbesondere die Auflagenstärke ist in erster Linie massgeblich für den Preis einer Anzeige.
Urteil des LG Mainz vom 04.11.1997
6 S 149/97
NJW-RR 1998, 631