Fehlende Flugpreisangabe ist wettbewerbswidrig
In einem Internetbuchungssystem (“Biet & Flieg”) wurden Internetteilnehmern im Einzelnen genau beschriebene Flugreisen ohne Preisangabe angeboten. Clou des Buchungssystems war es, dass der Interessierte selbst den Preis angeben konnte, den er zu zahlen bereit war. Das Reisebüro konnte das Angebot danach innerhalb von 24 Stunden entweder annehmen oder ablehnen.Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte dieses Buchungssystem wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung für wettbewerbswidrig. Durch die fehlende Preisangabe hat der Kunde nämlich keine Möglichkeit die Angebote mit denen anderer Reiseveranstalter zu vergleichen.Hinweis: Der Fall wäre anders zu behandeln gewesen, wenn es sich um eine Internetversteigerung gehandelt hätte. Hier liegt es im Wesen der Versteigerung, dass kein Preis angeführt wird und die Höhe des Entgelts erst mit dem Zuschlag feststeht.Urteil des OLG Düsseldorf; Az.: 2 U 49/00