Falsche PS-Zahl
Im Bestellformular für einen Gebrauchtwagen war in der vorgesehenen Zeile ‘PS laut Fahrzeugbrief’ vom Käufer handschriftlich die Zahl ‘300’ eingetragen worden. Später stellte sich heraus, daß der Sportwagen lediglich über eine Leistung von 197 PS verfügte. Die Bemühungen des enttäuschten Käufers, den Vertrag zu lösen, blieben bis zum Bundesgerichtshof erfolglos.
Das Gericht sah in der im Vertrag gewählten Formulierung nicht die Zusicherung des Gebrauchtwagenverkäufers, daß das Fahrzeug tatsächlich über diese Leistung verfügt. Wenn sich der Käufer mit der erkennbar eingeschränkten Angabe ‘laut Fahrzeugbrief’ nicht begnügt, muß er vom Verkäufer eine ausdrückliche Zusicherung der Motorleistung oder sonstiger technischer Daten verlangen. Dies hatte der Käufer hier versäumt.
BGH vom 04.06.1997; Az.: VIII ZR 243/96