Existenzgründungsdarlehen – Regressanspruch
Ein Existenzgründer erhielt für die Gründung einer GmbH von seiner Bank ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM. Im Rahmen ihres Existenzgründungsprogramm übernahm die Bundesrepublik Deutschland eine Garantie. Für den Fall seiner Inanspruchnahme aus dem Darlehen behielt sich der Bund Regressansprüche gegen den Darlehensnehmer vor. In der Vereinbarung hiess es hierzu abschliessend: ‘Die Geltendmachung der Regressforderung ist jedoch ausgeschlossen, soweit und solange Sie zu einer vom Darlehensnehmer nicht verschuldeten Existenzgefährdung führen würde’.
Die GmbH musste Konkurs anmelden. Die Bank nahm die Bundesrepublik Deutschland auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch. Diese nahm den gescheiterten Existenz-gründer in Regress. Nach der getroffenen Vereinbarung konnte der Darlehensnehmer die Klausel dahingehend verstehen, dass ihm zwar, wenn er bei dem Versuch, eine selbständige Existenz aufzubauen, scheitere, seine Schuld aus dem Förderdarlehen nicht endgültig erlassen würde. Gleichwohl stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Bund die Regressforderung nicht geltend machen dürfe, soweit und solange dies den Darlehensschuldner in existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen und daran hindern könne, sich anderweitig eine neue Existenz aufzubauen. Danach musste der Existenzgründer den Darlehensbetrag nicht zurückzahlen.
Urteil des BGH vom 05.11.1996
XI ZR 274/95
RdW 1997, 184